RS OGH 2006/3/29 7Ob62/06b, 7Ob248/07g

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Norm

VersVG §1a Abs2

Rechtssatz

Erfüllt der Versicherer die Hinweispflicht des § 1a Abs 2 VersVG nicht oder kann er ihre Erfüllung nicht beweisen, hat er den beantragten Versicherungsschutz „nach Art einer gesetzlich angeordneten vorläufigen Deckung" zu gewähren; der Versicherungsnehmer ist also so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Antragstellung erfolgreich vorläufige Deckung beantragt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120640

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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