RS OGH 2008/2/7 7Ob62/06b, 7Ob248/07g

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Norm

VersVG §1a Abs2
  1. VersVG § 1a heute
  2. VersVG § 1a gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Erfüllt der Versicherer die Hinweispflicht des § 1a Abs 2 VersVG nicht oder kann er ihre Erfüllung nicht beweisen, hat er den beantragten Versicherungsschutz „nach Art einer gesetzlich angeordneten vorläufigen Deckung" zu gewähren; der Versicherungsnehmer ist also so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Antragstellung erfolgreich vorläufige Deckung beantragt.Erfüllt der Versicherer die Hinweispflicht des Paragraph eins a, Absatz 2, VersVG nicht oder kann er ihre Erfüllung nicht beweisen, hat er den beantragten Versicherungsschutz „nach Art einer gesetzlich angeordneten vorläufigen Deckung" zu gewähren; der Versicherungsnehmer ist also so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Antragstellung erfolgreich vorläufige Deckung beantragt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120640

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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