RS OGH 2006/3/29 3Ob230/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Norm

EVÜ Art7 Abs2
KSchG §5j

Rechtssatz

§ 5j KSchG ist eine international zwingende Norm mit eigenständigem Anwendungswillen („Eingriffsnorm"), die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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