RS OGH 2021/11/29 9ObA195/05z, 8ObA80/21d

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Rechtssatz

Zum Wirkungsbereich eines Organs der Arbeitnehmerschaft (hier: Personalausschuss) im Sinn des § 54 Abs 1 ASGG zählt - auch wenn das Verfahren Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft - nicht die Vertretung ehemaliger Arbeitnehmer (Pensionisten). Eine dennoch eingebrachte Feststellungsklage ist zurückzuweisen.Zum Wirkungsbereich eines Organs der Arbeitnehmerschaft (hier: Personalausschuss) im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG zählt - auch wenn das Verfahren Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft - nicht die Vertretung ehemaliger Arbeitnehmer (Pensionisten). Eine dennoch eingebrachte Feststellungsklage ist zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120832

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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