Norm
EVÜ allgRechtssatz
Das EVÜ ist gemäß § 53 Abs 2 IPRG unmittelbar auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30.November 1998 geschlossen wurden, auch wenn dies zur Anwendung des Rechts eines Nicht-Mitgliedsstaats führt.Das EVÜ ist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, IPRG unmittelbar auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30.November 1998 geschlossen wurden, auch wenn dies zur Anwendung des Rechts eines Nicht-Mitgliedsstaats führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121015Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008