RS OGH 2006/3/29 3Ob292/05w

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Norm

EO §36 D
EO §40
EO §291c

Rechtssatz

Der verpflichtete Unterhaltsschuldner kann den Wegfall der Vollstreckbarkeit des einer Exekution gemäß §291c Abs1 EO zur Hereinbringung laufenden Unterhalts zugrunde liegenden Titels jedenfalls dann mit Impugnationsklage (§36 EO) geltend machen, wenn er das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Einstellung nach §291c Abs 2 EO behauptet, jedoch die dafür maßgebenden Tatsachen (Zahlung der fälligen Forderungen, Zahlung beziehungsweise Erlag für die kommenden zwei Monate) strittig sind.

In einem solchen Fall ändert eine Exekutionseinstellung gemäß §36 Abs3EO nach einer aus diesem Grund erfolgreichen Impugnationsklage indes nichts daran, dass der betreibende Unterhaltsgläubiger im Fall einer neuerlichen Exekutionsführung gemäß §291c Abs1 EO einen Antrag gemäß §291c Abs3 EO stellen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120996

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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