RS OGH 2006/4/4 1Ob5/06a

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Veröffentlicht am 04.04.2006
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Norm

ABGB §364a
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Unter § 364a ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten.Unter Paragraph 364 a, ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120699

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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