Norm
AHG §1 Abs1 ARechtssatz
Wie sich aus § 49 Abs 2 UG 2002 ergibt, ist die Universität im Bereich der ihr übertragenen Hoheitsverwaltung für Fehlleistungen ihrer Organwalter nicht selbst amtshaftungspflichtig, sondern an ihrer Stelle der Bund. Zufolge des in § 49 Abs 2 UG normierten Haftungsausschlusses ist die Universität kein Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 1 AHG. Für dennoch wegen hoheitlichen Handelns von Organen gegen die Universität erhobene Ansprüche ist nicht Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben, sondern (lediglich) mangelnde Passivlegitimation. Eine solche Klage ist abzuweisen, weil die Universität mangels Haftung nicht schadenersatzpflichtig ist.Wie sich aus Paragraph 49, Absatz 2, UG 2002 ergibt, ist die Universität im Bereich der ihr übertragenen Hoheitsverwaltung für Fehlleistungen ihrer Organwalter nicht selbst amtshaftungspflichtig, sondern an ihrer Stelle der Bund. Zufolge des in Paragraph 49, Absatz 2, UG normierten Haftungsausschlusses ist die Universität kein Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG. Für dennoch wegen hoheitlichen Handelns von Organen gegen die Universität erhobene Ansprüche ist nicht Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben, sondern (lediglich) mangelnde Passivlegitimation. Eine solche Klage ist abzuweisen, weil die Universität mangels Haftung nicht schadenersatzpflichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120881Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012