Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung.Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120702Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023