RS OGH 2023/3/21 1Ob5/06a; 3Ob80/14g; 1Ob32/23x

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Veröffentlicht am 04.04.2006
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Rechtssatz

Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung.Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120702

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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