RS OGH 2023/3/21 1Ob5/06a; 3Ob80/14g; 1Ob32/23x

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Veröffentlicht am 04.04.2006
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Rechtssatz

Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung.Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung.

Entscheidungstexte

  • RS0120702">1 Ob 5/06a
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 5/06a
    Veröff: SZ 2006/54
  • RS0120702">3 Ob 80/14g
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 80/14g
  • RS0120702">1 Ob 32/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 1 Ob 32/23x
    Beisatz: Hier: Es steht nicht fest, dass durch den unsanierten Kanal der Beklagten bis zu dessen Sanierung Wasser auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120702

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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