TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2001/12/0179

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8;
PG 1965 §4 Abs3 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden des M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für Finanzen I) vom 12. Juli 2001, Zl. 15 1311/88-II/15/01 (hg. Zl. 2001/12/0180) betreffend Bemessung des Ruhebezugs (Ruhegenuss und Ruhegenusszulage) ab 1. Jänner 1998, und II) vom 16. Juli 2001, Zl. 15 1231/24-II/15/01 (hg. Zl. 2001/12/0179), betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ab 1. Jänner 1997,

zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid vom 12. Juli 2001 wird zur Gänze, der zweitangefochtene Bescheid vom 16. Juli 2001, soweit er die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Juli 2001 als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.345,76 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1941 geborene zuletzt als Oberst und Abteilungskommandant der Sicherheitswache im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien tätige Beschwerdeführer, der nach seiner Option Beamter des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E1) war, steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0048, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1998, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betraf, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zwar hatte zutreffend geklärt werden können, dass der Beschwerdeführer vor dem Stichtag 16. Februar 1996 (nach § 62c des Pensionsgesetzes 1965 - PG 1965) keinen rechtlich relevanten Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt hatte (und daher die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführte so genannte Abschlagsregelung Anwendung fand) und dass die Annahme des Nichtvorliegens der Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall (im Sinn der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 Z 2 PG 1965) nicht rechtswidrig war.

Jedoch komme der Beschwerde im Umfang der Frage des Entfalls der Kürzung des Ruhegenusses nach § 4 Abs. 3 PG 1965 (Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein

60. Lebensjahr vollendet habe) aus dem Grund des § 4 Abs. 4 Z 3 leg. cit. (dauernde Erwerbsunfähigkeit) Berechtigung zu. § 4 Abs. 4 Z 3 leg. cit. komme ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (= 1. Jänner 1998) auch auf einen (vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzten) Beamten des Ruhestandes zur Anwendung, dessen Ruhebezug unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 PG 1965 idF BGBl. Nr. 201/1996 festgestellt worden sei, wenn er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig (im Sinn des § 4 Abs. 7 leg. cit.) gewesen sei.

Davon sei zwar auch die belangte Behörde an sich ausgegangen. Sie habe jedoch hierauf in ihrer Begründung nur mit einem Satz Bezug genommen, nämlich dass es im maßgebenden Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng) keinen Hinweis darauf gebe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig gewesen wäre. Dem sei zu entgegnen, dass Grundlage für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht dieses Gutachten, sondern das amtsärztliche Gutachten des Dr. M. vom chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres vom 11. November 1996 gewesen sei. Weiters werde die belangte Behörde mit dieser Vorgangsweise der sie im Sinn des § 8 Abs. 1 DVG treffenden Erhebungs-, Feststellungs- und Begründungspflicht nicht gerecht. Fehle einem Bescheid, ohne dass dies im § 58 Abs. 2 AVG oder sonst gesetzlich gedeckt wäre, jegliche (inhaltliche) Begründung und lasse sich dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen sei, so sei er (auch auf Grund der Verhinderung einer Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

In der - namentlich und zeitlich nicht näher zuordenbaren - zusammenfassenden Stellungnahme des Chefarztes der PVAng (vom August 1996) wird als Diagnose festgehalten: Schwankender Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörung und ohne sonstige wesentliche Komplikationen. Zuckerkrankheit seit 1993 bekannt, mit Tabletten eingestellt ohne wesentliche Sekundärkomplikationen. Beinkrampfadern beiderseits ohne Abflussbehinderung bei sonst intern altersentsprechendem Normalbefund. Schulterschmerzen rechts und Beschwerden im linken Knöchel sowie Kreuzschmerzen bei alterentsprechendem Aufbrauch am Stütz- und Bewegungsapparat und bei Zustand nach Knöchelverletzung rechts ca. 1996 ohne wesentliche Folgen. Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom mit depressiver Symptomatik bei sonst psychisch und neurologisch unauffälligem Befund.

Als körperliches Leistungskalkül werden leichte und mittelschwere Beanspruchungen im Sitzen, Stehen und Gehen angeführt. Nach dem geistigen Leistungsvermögen sind lediglich sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten ausgeschlossen. Es sei zumutbar, über Kopf, in gebeugter Haltung, bei sonstiger Zwangshaltung, in geschlossenen Räumen, im Freien, unter starker Lärmentwicklung, an allgemein exponierten Stellen, bei Kälte, Hitze oder Nässe unter durchschnittlichem Zeitdruck zu arbeiten. Dies gelte für Fein- und Grobarbeiten. Ausgeschlossen seien Arbeiten an höhenexponierten Stellen und das dienstbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges. Bildschirmunterstützte oder reine Bildschirmarbeit seien zumutbar, ein Anmarschweg "von mind. 500 m möglich". Das übliche Ausmaß überschreitende Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei möglich.

In seinem Gutachten vom 11. November 1996 führte der Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres Dr. M. zur Anamnese des Beschwerdeführers aus wie folgt (Namen wurden anonymisiert):

"Seit 5 Jahren Diabetes mellitus bekannt im Sinne eines Zufallsbefundes, erhöhte Blutfette und erhöhter Blutdruck. Seit 5 Jahren auch leichte Depressionen, nach einem Dienstunfall vor ca. 1 Jahr starke Verschlechterung des Zustandsbildes mit zunehmend schweren Depressionen. Seit 1 Jahr Behandlung, jedoch keine adäquate Besserung, derzeit bei Fr. Doz. Dr. W. in Behandlung und auch von deren Seite nicht arbeitsfähig. Seine Entscheidungsfähigkeit ist subjektiv stark eingeschränkt. Er hat Schwierigkeiten im Umgang mit den Untergebenen, kann sich nicht richtig damit auseinandersetzen, steht derzeit unter voller Therapie mit tricyklischen Antidepressiva, wobei eine stationäre Aufnahme vermutlich notwendig werden wird sowie Elektroschock-Behandlung."

Zum Status führte Dr. M. aus, die Kiefermotorik sei eindeutig herabgesenkt, das gesamte Verhalten und die Beweglichkeit verlangsamt, die Hände seien bewegungseingeschränkt durch beiderseits vorhandene Dupuytreische Kontraktur,

"WS-Beweglichkeit: Finger-Bodenabstand 20 cm, leicht abgesetzte LWS-Beweglichkeit, rechter Knöchel leicht geschwollen, leichte Bewegungshemmung, wirkt insgesamt deutlich depressiv, ängstlich.

Schilddrüse leicht vergrößert

EKG: Rechtsschenkelblock

MMPI-Test: ist hoch auffällig, übermäßig besorgt über Gesundheit, äußert viele Beschwerden, keine Einsicht in die emotionale Basis der Symptome, eingeschränkt in den zwischenmenschlichen Beziehungen, hysterieformes Verhalten, ängstlich, übergewissenhaft, unsicher im Sozialkontakt, körperliche Reaktion auf psychische Probleme, psychisch auffällig, niedergeschlagen, bedrückt, pessimistisch, selbstunsicher, verdrängt Probleme und Frustrationen, gespannt, besorgt, verunsichert, gewissenhaft, sorgfältig, positive Eigenschaften:

originell, kreativ; kann seine Fähigkeiten und Erfahrungen nicht richtig zur Geltung bringen, fühlt sich unverstanden, minderwertig, zieht sich zurück, sensibel, interessiert, impulsiv, geistig nicht sehr beweglich, nicht sehr interessiert (vermutlich Medikamentenwirkung), zurückgezogen."

In der Folge führte der Sachverständige aus, zusammenfassend könne gesagt werden, dass eindeutig, wie auch in den Befunden sowohl der PVAng. als auch im neuesten Gutachten von Fr. Doz. Dr. W. bestätigt, endogenomorphe Depression gegeben sei. Das Zustandsbild sei sicher als schwer wiegend zu betrachten.

Darauf folgt nachstehende wörtliche Beurteilung des Sachverständigen:

"Zusätzlich besteht auch noch eine ängstlich-anankastische Persönlichkeit, d.h. dadurch auch wiederum die notwendigen Leitungs- und Dienstführungsfunktionen durch Selbstsicherheit und auch Entscheidungsfähigkeit, die als Leitungsperson notwendig ist, nicht gegeben. Angst vor jeder Entscheidung ist vorhanden. Die Belastungsfähigkeit ist nicht gegeben und selbst einfachste Tätigkeiten, aber auch im Aktenbearbeitungsbereich, ist die Aktivität so reduziert, dass er die Tätigkeiten sicher nicht adäquat durchführen kann. Die stark gestörte Affizierbarkeit führt zur völligen Isolation der Person, dadurch auch in den zwischenmenschlichen Beziehungen eingeschränkt und dadurch in seiner Funktion als Leitender mit Umgang von Beamten nicht fähig.

Der Zustand der psychischen Situation ist sicher schwerwiegend auf Grund des Verlaufes von bereits mehreren Jahren und insgesamt auf Grund des Verlaufes trotz Therapie über 1 Jahr ist eine Verbesserung in Zukunft nicht zu erwarten. Zusätzlich dürfte, da auch derzeit trotz voller Therapie keine Besserung eingetreten ist und eine Elektroschock-Behandlung in Aussicht steht, auch selbst wenn eine psychische Aufhellung nach der Schockbehandlung auftritt, mit Restschäden in der geistigen Leistungsfähigkeit sicher zu rechnen sein und eine adäquate Leistungsfähigkeit geistiger Art ist in Zukunft sicher nicht zu erwarten. Der Zustand ist sicher fixiert, schwerwiegend und eine Besserungsfähigkeit in Zukunft nur minimal gegeben, aber sicher nicht mit voller Wiederherstellung behaftet. Zusätzlich dürfte auch eine Dauertherapie notwendig sein, die ebenfalls die Arbeitsfähigkeit wiederum einschränkt.

Weiters bestehen auch noch andere Probleme im Bewegungsapparat. Es besteht eindeutig eine Dupuytreische Kontraktur der Hände, d.h. es sind die Sehnen im Handbereich mit Knötchen, Verkürzung und Schwellung behaftet, was zur Folge hat, dass die Bewegung der Finger schmerzhaft und zum Teil blockiert abläuft, damit ist auch das Ergreifen von Gegenständen, die Handkraft reduziert und mit Schmerzen behaftet und natürlich auch das Hantieren mit einer Waffe eingeschränkt.

Weiters ist eine eingeschränkte WS-Beweglichkeit im Kreuzbereich vorhanden und eine leichte Bewegungsstörung im rechten Knöchelbereich, weshalb lange Laufstrecken sicher nicht adäquat möglich sind. Zusätzlich konnte bei der Untersuchung auch ein Rechtsschenkelblock und ein Bluthochdruck bestätigt werden und es besteht eine Blutzuckerkrankheit und eine Blutfettstörung - alles zusammen vermutlich mit einem erhöhten Herz-Kreislauf-Risiko verbunden. Der Rechtsschenkelblock ist derzeit ungeklärt. Es könnte durchaus auch ein stummer Hinterwandinfarkt dahinter stehen.

Weiters besteht auch eine Zuckerstoffwechselstörung, die jedoch auf Grund der vorgelegten Befunde derzeit als stabil zu bezeichnen ist, die keinerlei echte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würde, insgesamt jedoch an der Gefäßsituation des Betreffenden mitbeteiligt sein dürfte."

Am 24. März 1997 erstattete Univ. Doz. Dr. P. über Aufforderung der Aktivdienstbehörde (BPD) ein psychiatrisches Gutachten zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers (Besitzer zweier Pistolen). Dabei stützte er sich auf das amtsärztliche Gutachten des chefärztlichen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres, ein beigebrachtes Sachverständigengutachten Dris. K., eine neuropsychologische Testuntersuchung "an der Universitätsklinik" sowie auf die persönliche Untersuchung und Befunderhebung.

In dem (den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossenen) neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten Dris. K. für die BVA vom 24. Juli 1996 werde festgehalten,

"dass sich kein Hinweis auf ein posttraumatisches Psychosyndrom oder einen Coup oder Contre-Coup EEG und eine Anfallsbereitschaft aus einer erlittenen Commotio cerebri ergeben. Auch eine Depression konnte im Test nicht objektiviert werden. Eine Minderung der Erwerbstätigkeit sei aus neurologischpsychiatrischer Sicht bei Null-Prozent. In einer in diesem Gutachten angeführten psychologischen Testung wird psychodiagnostisch ein situativ angepasstes, psychopathologisch unauffälliges Persönlichkeitsbild festgestellt. Ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom war nicht nachweisbar. Der Untersuchte sei in der Lage, alle geistigen Arbeiten bei jeglichem Zeitdruck auszuüben."

Aus der Anamnese des Sachverständigen Dr. P. ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber ausgeführt habe,

"nach der Pensionierung habe sich sein psychischer Zustand durch die Entlastung gebessert. Nun fühle er sich psychisch wohl und ausgeglichen. Die im Oktober/November 1996 bestehende Symptomatik habe sich wieder zurückgebildet. Der Schlaf sei ungestört. Konzentration und Entscheidungsfähigkeit seien wieder gegeben."

Dr. P. kam somit zum Ergebnis, bei seiner Untersuchung am 24. März 1997 sei ein unauffälliger psychopathologischer Befund vorgelegen. Es finden sich keine Hinweise auf das "weitere Vorliegen" einer depressiven Erkrankung. Die abgelaufene depressive Symptomatik könne am ehesten einer Burn-out-Symptomatik zugeordnet werden, die sich auf Grund der Entlastung wiederum rückbildete. Hinweise auf eine chronisch-rezidivierende depressive Erkrankung wären nicht fassbar.

Der Beschwerdeführer habe auch in der testpsychologsichen Untersuchung hinsichtlich der Leistungstests "im Wesentlichen gute Leistungen" gezeigt, lediglich die Reaktionsfähigkeit sei vermindert gewesen. In den Persönlichkeitsparametern haben sich keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik, auch keine auf eine Angstsymptomatik gefunden. Dasselbe gelte für nach außen gerichtete Aggressionsbereitschaften. Weiters haben eine gute Realitätsanpassung und ausreichend gut ausgebildete Brems-, Steuerungs- und Kontrollmechanismen festgestellt werden können. Auf Grund des "nun" stabilen psychopathologischen Befundes ... seien derzeit keine Einschränkungen hinsichtlich der Verlässlichkeit im Sinn des § 6 des Waffengesetzes fassbar.

Nach Ergehen des eingangs dargestellten aufhebenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof führte das von der belangten Behörde beauftragte Bundespensionsamt weitere Ermittlungen durch. Versuche des Bundespensionsamtes, sich von der BPD W. und vom Beschwerdeführer in den Akten nicht aufliegende medizinische Unterlagen (neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dris. K. vom 24. Juli 1996, die der der zusammenfassenden Stellungnahme des Chefarztes vom August 1996 zu Grunde liegenden Befunde und Gutachten der PVAng sowie das Gutachten von Frau Doz. Dr. W.) zu beschaffen, waren nicht erfolgreich und sind in den Verwaltungsakten dokumentiert.

Erst nach diesen Bemühungen wurde der leitende Arzt des Bundespensionsamtes ersucht, auf der Grundlage der vorhandenen (oben wiedergegebenen) medizinischen Unterlagen ein Gutachten zu erstatten. In seinem "Ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung (EU)" vom 1. Februar 2001 erstellte der leitende Arzt Dr. Z. an Hand der medizinischen Unterlagen (Gutachten Dris. P. und M.) sowie der Stellungnahme des Chefarztes "(Name unleserlich, 8/1996) nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit" folgende Diagnosen:

"1. psychovegetatives Erschöpfungssyndrom mit depressiver Symptomatik, bei sonst psychisch und neurologisch unauffälligem Befund, Faktor: berufliche Belastung

2. schwankender Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen und Komplikationen, Zuckerkrankheit seit 1993, mit Tabletten eingestellt, ohne wesentliche Sekundärkomplikationen

3. Beinkrampfadern beidseits ohne Abflussbehinderung, bei sonst intern altersentsprechendem Normalbefund

4. Schulterschmerzen rechts und Beschwerden im linken Knöchel, sowie Kreuzschmerzen, bei altersentsprechendem Aufbrauch am Stütz- und Bewegungsapparat und bei Zustand nach Knöchelverletzung rechts, ca. 1969, ohne wesentliche Folgen

5. Dupuytren/sche Kontraktur beidseits."

Die Restarbeitsfähigkeit sei zu bejahen.

Zur Begründung führt Dr. Z. aus, die dem chefärztlichen Leistungskalkül und der Stellungnahme zu Grunde liegenden Untersuchungsbefunde liegen nicht vor und könnten "angeblich auch nicht mehr beigebracht werden". Auf Grund der Kenntnis aus der Erfahrung mit chefärztlichen Stellungnahmen der selben Untersuchungsstelle könne vorangestellt werden,

"dass beim gefertigten Sachverständigen ein Fall nicht bekannt ist, bei dem ein weiteres chefärztliches Leistungskalkül als das dem konkreten Fall zur Stellungnahme zugrundeliegende nervenärztliche Kalkül, zustande gekommen ist. Ebenfalls ist ein Fall nicht bekannt, wo vom Chefarzt eine wesentlich andere Diagnose (hier im Sinne einer den Leidenszustand wesentlich funktionell weniger einschränkend beschreibenden Diagnose), gestellt wurde oder bei entsprechender Begründung eine entscheidend geänderte Diagnose, gegenüber der im zugrundeliegenden nervenfachärztlichen Befund enthaltenen Diagnose gestellt wurde."

Das "3 Monate" später erstattete (inhaltlich näher umschriebene) amtsärztliche Gutachten Dris. M. vom 11. November 1996 komme zu einer anderen Darstellung, vor allem was die psychisch depressive Symptomatik betreffe. Aus dem diesem Gutachten zu Grunde liegenden grobklinischen Untersuchungsbefund und einem MMPI-Test (wird näher dargestellt), den Dr. M., der Facharzt für innere Medizin sei, selbst interpretiert habe, werde nachvollziehbar "sinngemäß" abgeleitet, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden könne. Hingegen könne dieses amtsärztliche Gutachten bezüglich der diagnostischen Beurteilung der "psychisch depressiven Symptomatik" nicht nachvollzogen werden. Dazu sowie zur Dupuytren/schen Kontraktur führt der Sachverständige Dr. Z. aus:

"Im Status wird festgestellt: 'Psychomotorik eindeutig herabgesenkt, das gesamte Verhalten und die Beweglichkeit verlangsamt, ...' - Die Kriterien zur Diagnosestellung einer endogenen/schweren endogenomorphen Depression, sind durch diese dokumentierten internistischen Wahrnehmungen nicht schlüssig zu erfüllen. Die Beschwerdeangaben allein, wonach seit 5 Jahren auch leichte Depressionen vorkommen, und es vor einem Jahr nach einem Unfall zu einer starken Verschlechterung des Zustandsbildes, mit zunehmend schweren Depressionen gekommen sei, rechtfertigen zusammen mit dem grobklinisch-psychischen Status nicht die Diagnosestellung 'endogenomorphe Depression'. ...

Dass wegen der depressiven Beschwerden eine 'Elektroschock-Behandlung' in Aussicht stehe, sowie dass vermutlich eine stationäre Aufnahme notwendig sein werde, kann ebenfalls nicht als Bestätigung für das Vorhandensein einer schweren endogenomorphen Depression geltend gemacht werden.

Das Gutachten Dr. M. ist hinsichtlich der Feststellung einer Dienstunfähigkeit, voraussichtlich auf Dauer, nachvollziehbar. Darüber hinaus können keine Leistungseinschränkungen direkt aus dem Gutachten abgeleitet werden.

Im Gutachten Dr. M. sind Angaben über eine Dupuytren/sche Kontraktur beiderseits, enthalten. Der Einschränkung liegen Knötchen an den Sehnen im Handbereich, mit Verkürzung und Schwellung zugrunde. Die Bewegung der Finger sei dadurch schmerzhaft und laufe zum Teil blockiert ab. Das Ergreifen von Gegenständen und die Handkraft sei dadurch reduziert und mit Schmerzen behaftet, das Hantieren mit einer Waffe sei eingeschränkt.

Derartige Veränderungen wurden bei der chefärztlichen Stellungnahme ca. 3 Monate zuvor nicht erwähnt, es wurden manuelle Fein- und auch Grobarbeiten, sowie reine Bildschirmarbeit und auch bildschirmunterstützte Arbeiten ausdrücklich zugemutet.

Bei Vorhandensein von Dupuytren/schen Kontrakturen ist grundsätzlich eine Behandelbarkeit und eine Besserung möglich, zur Verfügung stehen dazu konservativ-orthopädische und bei Befundverschlechterung oder bei Nichtansprechen operative Korrekturen, im Rahmen eines oder mehrerer kleiner, risikoarmer Eingriffe im Handsehnenbereich."

Auch aus dem psychiatrischen Gutachten Dris. P. vom 24. März 1997, das zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergangen sei, folge ein unauffälliger psychopathologischer Befund (wird näher ausgeführt). Dr. P. habe bei seiner Gutachtenserstellung auch Einsicht in einen nicht mehr vorliegenden psychiatrischneurologischen Befund gehabt,

"welcher höchstwahrscheinlich dem chefärztlichen Leistungskalkül und der Stellungnahme 8/1996 zugrundegelegen hatte. Die Ergebnisdokumentation dieses Befundes, Dr. K., 24.7.1996 durch Dr. P., bestätigt obige Ausführungen betreffend unterschiedlicher Diagnosestellung im amtsärztlichen und chefärztlichen Gutachten/Stellungnahme."

Die Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz könnten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auf Dauer nicht mehr zugemutet werden. Die berufliche Stressbelastung als Exekutivbeamter habe zuletzt zu einem psychovegetativen Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom) geführt. Eine Tätigkeit als Exekutivbeamter mit psychisch anstrengenden Personenkontakten und Nachtarbeit in einem stressbeladenen Arbeitsmilieu würde höchstwahrscheinlich wieder zu psychovegetativen Erschöpfungsbeschwerden führen und könne daher krisenprophylaktisch nicht mehr zugemutet werden, auch nicht nach weitgehender Stabilisierung, Besserung und Beschwerdefreiheit.

Berufliche Umstellbarkeit sei auf Grund der vorliegenden nervenärztlichen Untersuchungsbefunde ab dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (31. Dezember 1996) erforderlichenfalls, eventuell nach einem einmaligen, längeren Krankenstand, durch Unterweisung und zumindest teilweises Anlernen sowie durch Einschulung gegeben. Zuzumuten sei eine vollschichtige Tätigkeit bei den üblichen Arbeitspausen. Es könnten verantwortungsvolle Aufgaben bei durchschnittlichem Zeitdruck bewältigt werden (die körperliche Zumutbarkeit wird in der Folge näher ausgeführt). Es seien Krankenstände bis zu 4 Wochen unter Einrechnung eines stationären Heilverfahrens zu erwarten. Ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern könne innerhalb einer halben Stunde bewältigt werden.

Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde ein berufskundliches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige H. ging in seinem Gutachten vom 13. Februar 2001 davon aus, dass nach "übereinstimmender Ansicht" der ärztlichen Sachverständigen dem Beschwerdeführer im Freien - bei fallweiser Nässe-, Kälte- und Hitzeexposition - sowie in geschlossenen Räumen zwar keine schweren, jedoch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten in Verbindung mit ständig leichten, überwiegend mittelschweren und fallweise schweren Hebe- und Tragearbeiten (die inhaltlich weiter präzisiert wurden) zumutbar seien. Der Sachverständige gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar nicht auf kalkülsadäquate Arbeiten verweisbar sei, die der bisherigen Berufslaufbahn entsprächen, wohl aber auf andere Tätigkeiten, die österreichweit existierten und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig angeboten würden (etwa als Registraturkraft, Aufseher oder Bote).

Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gutachten am 30. März 2001 eine Stellungnahme ab. Darin machte er geltend, das (vom berufskundlichen Sachverständigen herangezogene) medizinische Leistungskalkül resultiere aus widersprüchlichen Gutachten. Dr. Z. habe im Gutachten vom 1. Februar 2001 das Kalkül "Restarbeitsfähigkeit ja" ungenügend begründet. Der Umstand, dass Befunde aus der Zeit der Ruhestandsversetzung zwar existierten, jedoch nicht mehr vorgelegt werden könnten, könne nicht ihm zum Nachteil gereichen. Dem Gutachten Dris. P. sei zu entnehmen, dass im Oktober/November 1996 eine depressive Symptomatik vorgelegen sei, die zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geführt habe. Dessen Ausführungen, im Zeitpunkt seiner Untersuchung gäbe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven Erkrankung, deckten sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass es bei ihm durch seine Entlastung infolge der Ruhestandsversetzung zu einer wesentlichen Besserung der Symptomatik gekommen sei. Daraus sei jedoch der Umkehrschluss zu ziehen, dass die neuerliche Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich zu einer neuen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen werde und daher seine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Außerdem habe Dr. P. ausschließlich eine Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit durchgeführt und nicht im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung, weshalb ein unmittelbarer Verweis auf dieses Gutachten unzulässig sei. Das amtsärztliche Gutachten Dris. M. vom 11. November 1996 bestätige (wie auch die dort genannten Unterlagen) eindeutig das Vorliegen einer endogenomorphen Depression mit einem schwer wiegenden Zustandsbild und das Vorliegen einer ängstlich-anankastischen Persönlichkeit. Die Belastungsfähigkeit sei nicht gegeben und selbst einfachste Tätigkeiten, aber auch im Aktenbearbeitungsbereich, seien vom Beschwerdeführer nicht mehr adäquat durchzuführen.

Die "klassischen" Berufsbilder eines Aufsehers oder Portiers existierten in Österreich nicht mehr in ausreichender Zahl. Jedenfalls sei die Belastung oder Isolation stärker als vom Sachverständigen unterstellt und dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar. Im Umfang der Verweisungstätigkeit als Bote sei das berufskundliche Gutachten unvollständig, weil ein Eingehen auf das Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck sowie eine Berücksichtigung der aus seiner Fußverletzung resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit fehle. Auch sei die Bewältigung des Anmarschweges infolge seiner Fußverletzung nicht ständig möglich.

Mit dem angefochtenen, ohne weitere Verfahrensschritte ergangenen Bescheid vom 12. Juli 2001 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) nicht Folge (und bestätigte damit die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage für die Zeit ab 1. Jänner 1998 unter Anwendung der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführten so genannten Abschlagsregelung).

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, der bereits angeführten Gutachten und der Rechtslage verneinte die belangte Behörde das Vorliegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 7 PG 1965.

Zur Feststellung im ärztlichen Gutachten des Dr. Z., dass die dem chefärztlichen Leistungskalkül und der Stellungnahme zu Grunde liegenden Untersuchungsbefunde nicht vorlägen und auch nicht mehr beigebracht werden könnten, habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass dieser Umstand nicht zu seinem Schaden gereichen dürfe. Dazu sei zu bemerken, dass Dr. Z. diesbezüglich ausführe, dass nach seinen Erfahrungen mit chefärztlichen Gutachten der PVAng. diese, sofern sie entsprechend begründet seien, den in den zu Grunde liegenden nervenärztlichen Befunden enthaltenen Diagnosen folgen würden und es keinen Hinweis dafür gebe, dass im Beschwerdefall anders vorgegangen worden sei. Es könne also - ohne dass der Gegenbeweis erbracht worden sei - nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein Nachteil erwachsen sei.

Den Widerspruch im Gutachten Dris. M., nach dem einerseits auf Grund der depressiven Beschwerden eine Elektroschock-Behandlung in Aussicht stehe, andererseits eine schwere endogenomorphe Depression bestehe, habe Dr. Z. in seinem Gutachten dahin geklärt, "dass er auf Grund der übrigen in diesem Gutachten gemachten Ihren Gesundheitszustand betreffenden Angaben, aber auch auf Grund der im Gutachten des Chefarztes der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom August 1996 enthaltenen Diagnose, die im Gegensatz zu Ihrem Vorbringen keine diesbezügliche Aussage enthält, die endogenomorphe Ursache Ihrer Depression verneint hat". Dem entspreche das weitere Vorbringen (des Beschwerdeführers), in dem er im Einklang mit den Feststellungen Dris. P. im Gutachten vom 24. März 1997 bestätige, dass es seit der Ruhestandsversetzung (mit Ablauf des 31. Dezember 1996) durch die dadurch eingetretene Entlastung zu einer wesentlichen Besserung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Daraus sei eindeutig der Schluss zu ziehen, dass die Depression - zumindest überwiegend - nicht endogen, sondern durch die bisherige Tätigkeit als Polizeibeamter und die damit verbundenen Belastungen hervorgerufen worden sei. Daraus ergebe sich keineswegs, dass die Aufnahme einer anderen, dem psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers "eingepasste Tätigkeit" zu einer neuerlichen - schon gar nicht wesentlichen - Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe.

Nach dem im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit sei die Behörde in der Auswahl der Beweismittel nicht beschränkt. Es können daher alle Beweismittel herangezogen werden, die der Ermittlung des objektiven Sachverhaltes, gegenständlich des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit, dienen. Es sei daher zulässig, auch das Gutachten des Dr. P. heranzuziehen, soweit es für die Beurteilung der in Rede stehenden Fragen relevante Aussagen enthalte. Der Umstand, dass dieses Gutachten im Zuge eines Verfahrens zur Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eingeholt worden sei, stehe dem nicht entgegen.

Insgesamt seien alle in sämtlichen Gutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit gemachten Aussagen entsprechend dem Zusammenhang, in dem sie getätigt worden seien, zu bewerten und gewichten, sodass sich ein den objektiven Gegebenheiten entsprechendes Gesamtbild ergebe. So sei auch die Aussage von Dr. M., dass (dem Beschwerdeführer) selbst einfachste Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, in dem Zusammenhang zu sehen, in dem sie gemacht worden sei. Diese Aussage sei, wie im Gutachten Dris. M. klar zu erkennen sei, in Bezug auf die verantwortungsvolle Tätigkeit des Beschwerdeführers als leitender und dienstführender Polizeioffizier gemacht worden, sodass daraus nicht geschlossen werden könne, dass sich dieses Urteil auch auf einfachste Tätigkeiten allgemeiner Art mit wenig oder gar keiner Verantwortung beziehe.

Für die Unzumutbarkeit eines Anmarschweges "von mind. 500 m" fehle jeder objektive Beleg. Auch die (vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachte) Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz weise darauf hin, dass er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich geeignet sei. An der Richtigkeit des Gutachtens Dris. Z. und des darauf aufbauenden berufskundlichen Gutachtens könne insgesamt nicht gezweifelt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würden regelmäßig und in ausreichender Zahl Berufstätigkeiten angeboten, die der Beschwerdeführer noch ausüben könne (wird näher dargestellt).

Der Beschwerdeführer sei somit im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinn des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen. Daher lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen vom 1. Jänner 1998 an nach § 4 Abs. 4 Z 3 leg. cit. eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 leg. cit. bzw. eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage nach § 12 Abs. 2 leg. cit. nicht stattfinde. Auch der für die Zeit ab 1. Jänner 1998 gebührende monatliche Ruhegenuss sei somit auf der Grundlage einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage und die Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage auf Grundlage einer gekürzten Bemessungsgrundlage zu ermitteln gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2001/12/0180 protokollierte Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 2001 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 28. April 1998 betreffend die Bemessung seiner Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (mit monatlich brutto S 4.465,30 vom 1. Jänner 1997 an) nicht statt.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte die belangte Behörde (soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung) aus, unter Zugrundelegung der Grundsätze des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0048, sei das Ruhestandsversetzungsverfahren nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden. Es seien daher die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1971, BGBl. Nr. 485, über Nebengebührenzulagen der Bundesbeamten des Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (NGZG) idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nach § 18d NGZG auf die Bemessung der Nebengebührenzulage anzuwenden. Für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1997 gebühre somit die Nebengebührenzulage lediglich im Ausmaß des Verhältnisses der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage. Nach dem Inhalt des (angefochtenen) Bescheides der belangten Behörde vom 12. Juli 2001 sei im Ausmaß der vom 1. Jänner 1998 an gebührenden monatlichen Nebengebührenzulage keine Änderung eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende zur hg. Zl. 2001/12/0179 protokollierte Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0048, verwiesen.

§ 83a GehG idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, der am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist (§ 161 Abs. 28 Z 2 idF BGBl. I Nr. 138/1997), enthält in seinem Abs. 1 für die wegen dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten des Exekutivdienstes abweichend von § 4 Abs. 3 PG eine (günstigere) Kürzungsbestimmung.

§ 62e Abs. 7 PG 1965, eingeführt durch Art. 4 Z 26 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, lautet:

"(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuss, die Ruhe(Versorgungs)genusszulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 wurde im § 62e Abs. 7 leg. cit. die Wortfolge "nach dem 30. April 1996" durch die Wortfolge "frühestens mit Ablauf des 30. April 1996" ersetzt und dem Zitat § 4 Abs. 3 die Worte "in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung" angefügt.

§ 5 NGZG, BGBl. Nr. 485/1971, Abs. 2 idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, lautet auszugsweise:

"Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. ...

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. ..."

Der Beschwerdeführer erachtet sich zur Zl. 2001/12/0180 in seinem Recht auf Bemessung des Ruhebezuges in gesetzlicher Höhe, und zwar gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 PG 1965 ohne Anwendung der Abschlagsregelung nach Abs. 3 dieser Norm, in eventu auf Anwendung eines geringeren Abschlagsprozentsatzes im Sinn des § 83a GehG, zur Zl. 2001/12/0179 in seinem Recht auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gesetzlicher Höhe sowie in beiden Fällen durch Verletzung der Normen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Dabei bekämpft er nach seinem Vorbringen den Bescheid vom 16. Juli 2001 (Bemessung der Nebengebührenzulage) - ungeachtet der Bestätigung der Bemessung ab 1. Jänner 1997 - lediglich aus den Gründen, aus denen er den Bescheid vom 12. Juli 2001 (Ruhebezugsbemessung ab 1. Jänner 1998) angefochten hat.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer in beiden Beschwerden - hilfsweise zum relevierten Unterbleiben einer Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 aus dem Grund des § 4 Abs. 4 Z 3 leg. cit. (wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit) - darin, dass die Bestimmungen des § 83a GehG auf ihn nicht angewendet worden seien.

Dem ist zu entgegnen, dass die Anwendung dieser Bestimmung nach der im Beschwerdefall maßgebenden Übergangsbestimmung des § 62e Abs. 7 PG 1965 seines Antrages bedarf. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal vorgebracht, dass er bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides einen solchen Antrag gestellt hat, sodass seine Rüge schon deshalb ins Leere geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500).

Der Beschwerdeführer rügt (zusammengefasst) ferner in beiden Beschwerden als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe das auf seine waffenrechtliche Verlässlichkeit eingeschränkte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. P. vom 24. März 1997 zu Unrecht für die Lösung der Frage herangezogen, ob er zu einer kontinuierlichen Arbeitsleistung im Stande sei. Darüber hinaus sei die Untersuchung durch Dr. P. im März 1997 erfolgt, also nachdem er sich mehr als zwei Monate nach der Versetzung in den Ruhestand im Bewusstsein habe erholen können, dass er gänzlich und auf Dauer von der Last befreit sei, eine Arbeitsleistung erbringen zu sollen, zu der er sich nicht im Stande fühle. Es sei somit von einer Besserung im Vergleich zum maßgebenden "Pensionierungszeitpunkt" auszugehen. Gegenstand der Überlegungen von Dr. P. sei jedoch nicht die Frage gewesen, inwieweit durch eine neuerliche Berufstätigkeit neuerlich ein Rückfall in den früheren Zustand zu befürchten sei.

Dr. Z. wiederum habe keine eigenständige Untersuchung vorgenommen und sei unstrittig kein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Seine Negierung der kurz vor der Pensionierung mit Gutachten des Dr. M. diagnostizierten endogenomorphen Depression basiere auf unvollständigen Grundlagen. Dr. Z. erwähne selbst, dass es einen psychiatrisch-neurologischen Befund gebe, der ihm nicht mehr zur Verfügung stehe. Auch sage er überhaupt nichts zur Ausführung des Dr. M., dass aus den Befunden der PVAng. sowie einem Gutachten der Univ. Doz. Dr. W. die endogenomorphe Depression hervorgehe. Dr. Z. habe sich vielmehr offensichtlich ausschließlich auf die Ausführungen des Dr. P. und die bei der PVAng. vorgenommene chefärztliche Stellungnahme gestützt, also auf ein einerseits zeitlich und thematisch nicht passendes Gutachten und andererseits auf ein Beweismittel, das überhaupt kein selbständiges Gutachten darstellte, sondern nur eine abgeleitete zusammenfassende Beurteilung, die nicht aus primären Beweismitteln nachvollziehbar sei.

Ohne weitere Beweisaufnahme hätte die belangte Behörde somit nur vom Gutachten des Dr. M. ausgehen dürfen. Nur er habe konkrete facheinschlägige Begutachtungsergebnisse explizit und genau bezeichnet und sei zur Diagnose "endogenomorphe Depression" gelangt. Er habe dezidiert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst einfachste Tätigkeiten nicht adäquat durchführen könne und eine Verbesserung in Zukunft nicht zu erwarten sei. Hätte dem die belangte Behörde nicht folgen wollen, wäre sie gehalten gewesen, den Sachverständigenbeweis zu ergänzen und ebenfalls einen facheinschlägigen Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie beizuziehen.

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Vorauszuschicken ist, dass die Pensionsbehörde auf Grund der Verfahrensbestimmungen des § 8 DVG in Verbindung mit § 37 AVG verpflichtet ist, sich ein möglichst umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum maßgebenden Zeitpunkt zu beschaffen, um die in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 normierten Anspruchsvoraussetzungen beurteilen zu können. Diese Pflicht bezieht sich jedenfalls auf jene medizinischen Unterlagen, die in zeitlichem Naheverhältnis zu diesem Zeitpunkt stehen und von denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass aus ihnen Rückschlüsse für die von der Pensionsbehörde zu beurteilenden Fragen gezogen werden können.

Auch eine Heranziehung des Gutachtens Dris. P. kommt daher zulässigerweise in Betracht. Zu unterscheiden sind dabei die Erhebung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einerseits und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die vom Gutachter jeweils zu beurteilende Frage (hier die Verlässlichkeit nach § 6 WaffenG) andererseits. Dr. P. hat den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend (und nicht bloß eingeschränkt unter dem Blickwinkel der ihm gestellten Frage) erhoben. Sein Gutachten ist daher im Beschwerdefall als mögliche Grundlage für einen Rückschluss auf die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Ruhestandsversetzungszeitpunkt verwertbar. Diesen Umstand, insbesondere die Zeitschranke, hat Dr. Z. in seinem Gutachten entsprechend berücksichtigt.

Um eine Beischaffung der zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Ruhestandsversetzungszeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen hat sich das Bundespensionsamt zwar im Auftrag der belangten Behörde bemüht. Allerdings sind diese Bemühungen als nicht ausreichend zu werten.

Das Gutachten Dris. K. wurde nach den Ausführungen von Dr. P. für die BVA erstellt. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Juni 1995 einen Dienstunfall erlitten hat, was ein Rentenverfahren nach dem B-KUVG nach sich gezogen haben könnte. Die in diesem Zusammenhang angestellte Vermutung des Dr. Z. in seinem Gutachten, dass es sich dabei um einen "verlorenen" Befund für die Stellungnahme des Chefarztes der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom August 1996 handeln könnte, ist daher zumindest fraglich. Die BVA wurde allerdings trotz entsprechender Möglichkeit zu diesen Umständen nicht einmal befragt.

Ebenso wäre Frau Univ. Doz. Dr. W., die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, die an einer Universitätsklinik tätig ist, anzuschreiben und zu befragen gewesen, ob sie der belangten Behörde eine Abschrift ihres Gutachtens aus dem Jahr 1996 zur Verfügung stellen könne. Die bloße Befassung des Beschwerdeführers ist somit nicht ausreichend, um der dargestellten der Behörde obliegenden Ermittlungspflicht Genüge zu tun.

Aus diesen Überlegungen hätte mit der Frage der fehlenden Befunde, die der chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom August 1996 zu Grunde gelegen sind, auch die BVAng. selbst sowie, wenn dies zu keinem Ergebnis führt, die oberste Aktiv-Dienstbehörde des Beschwerdeführers (also das Bundesministerium für Inneres), die auch für die Ruhestandsversetzung zuständig gewesen war, befasst werden müssen. Tatsächlich befasst wurde jedoch nur die Bundespolizeidirektion Wien.

Nur wenn all diese Bemühungen keinen Erfolg zeitigen sollten, wird auch im fortgesetzten Verfahren (ausschließlich) von den bereits jetzt vorhandenen Unterlagen auszugehen sein.

Gemäß § 60 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Beweiswürdigung kommt gerade bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten mehrerer Sachverständiger besonderes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem der Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit oder Schlüssigkeit den Vorzug geben. Sie hat dann aber im Rahmen der in der Bescheidbegründung näher auszuführenden Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise die Gedankengänge darzulegen, die sie zu ihrem Vorgehen veranlasst haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109, und vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027, jeweils mwN der Vorjudikatur).

In erster Linie (so das von der belangten Behörde vornehmlich verwertete Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 1. Februar 2001) ist für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers das psychovegetative Erschöpfungssyndrom mit depressiver Symptomatik wesentlich. Zu dieser psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand liegen widersprüchliche Gutachten Dris. M. und Dris. Z. vor. Die beweiswürdigend zur Widerlegung des chefärztlichen Gutachtens Dris. M. abgegebene Begründung der belangten Behörde, dieser habe dem Beschwerdeführer nur die Fähigkeit zu verantwortungsvollen leitenden Tätigkeiten abgesprochen, kann aus seinem - wie dargestellt - allgemein und weit formulierten Gutachten (vgl. dazu den Hinweis, dass selbst einfachste Tätigkeiten - auch im Aktenbearbeitungsbereich - vom Beschwerdeführer "sicher nicht adäquat" durchgeführt werden könnten) jedoch nicht abgeleitet werden. Jedenfalls wäre Dr. M. mit den weiteren Gutachten zu konfrontieren gewesen, sodass auch wechselseitige Stellungnahmen und Erklärungen zu allenfalls verbliebenen Unklarheiten möglich wären (vgl. ähnlich das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109). Im fortgesetzten Verfahren wird hiedurch auch die Art der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers abzuklären sein.

Weiters leitet die belangte Behörde aus den Gutachten von Dr. Z. und Dr. P. ab, dass es beim Beschwerdeführer seit seiner Ruhestandsversetzung durch die dadurch eingetretene Entlastung zu einer wesentlichen Besserung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Daraus sei "eindeutig der Schluss zu ziehen", dass seine Depression - zumindest überwiegend - nicht endogen, sondern durch seine bisherige Tätigkeit als Polizeibeamter und die damit verbundenen Belastungen hervorgerufen worden sei. Daraus wird gefolgert, dass die Aufnahme einer anderen, dem psychischen und physischen Gesundheitszustand "eingepasste Tätigkeit" keinesfalls zwingend zu einer neuerlichen - schon gar nicht wesentlichen - Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe.

Damit geht die belangte Behörde jedoch über die Würdigung bereits vorliegender Beweisergebnisse hinaus und trifft selbst Schlussfolgerungen, deren Grundlagen zu schaffen einem medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist. Eine Ergänzung des Sachverständigenbeweises im fortgesetzten Verfahren erweist sich demnach auch aus diesem Gesichtspunkt als erforderlich. Hiebei wird (wie bereits dargelegt) auch abzuklären sein, ob sich die Äußerungen des Dr. M. nur auf die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers beziehen (weil sie nur in Verbindung mit seinem letzten aktuellen Arbeitsplatz zu sehen seien - so Dr. Z.) oder ob sie darüber hinausgehen (so der Beschwerdeführer). Allerdings besteht kein favor zu Gunsten des Gutachtens Dris. M. allein deshalb, weil sich die Aktivdienstbehörde bei der Ruhestandsversetzung auf dieses Gutachten entscheidend gestützt hatte.

Selbst wenn die Auffassung Dris. Z. (kein Vorliegen einer endogenomorphen Depression) zuträfe, fehlte es an einer fundierten Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (1. Jänner 1997) - bei der Aufnahme irgend einer Tätigkeit so verschlechtert hätte, dass ihm die Aufnahme dieser Tätigkeit unzumutbar wäre (Rückfallsproblem). Auch dies wird im fortzusetzenden Verfahren durch Beiziehung eines einschlägigen Facharztes zu klären sein.

Der Fehler der belangten Behörde liegt somit (zusammengefasst) darin, die dargestellten Widersprüche nicht aufgeklärt und sich auf ergänzungsbedürftige Gutachten gestützt zu haben.

Darüber hinaus werden auch die anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (insbesondere betreffend Wirbelsäule, Rechtsschenkelblock, Bluthochdruck und fortdauernde Beeinträchtigung am - linken oder rechten? - Knöchel) zu erörtern und mit den beizuziehenden Sachverständigen ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (zum maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung) abzuklären sein.

Auf die Schlüssigkeit des berufskundlichen Sachverständigen muss, weil dieser auf dem medizinischen Sachverständigenbeweis aufbaut, im vorliegenden Verfahrensstadium nicht eingegangen werden.

Aus diesen Gründen war der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2001, der über die Bemessung des Ruhegenusses und die Ruhegenusszulage ab 1. Jänner 1998 abgesprochen hat, zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Im bereits dargestellten eingeschränkten Umfang der Anfechtung des Bescheides vom 16. Juli 2001 (ab 1. Jänner 1998) gelten diese Überlegungen auch für diesen angefochtenen Bescheid, sodass in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erfolgen hatte. Im Übrigen (d.h. was die Bemessung der Nebengebührenzulage für das Jahr 1997 betrifft) wurden zum letztgenannten Bescheid keine Beschwerdepunkte ausgeführt, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechnung des für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 22. Dezember 2004

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120179.X00

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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