TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2001/12/0179

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8;
PG 1965 §4 Abs3 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
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  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
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  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden des M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für Finanzen I) vom 12. Juli 2001, Zl. 15 1311/88-II/15/01 (hg. Zl. 2001/12/0180) betreffend Bemessung des Ruhebezugs (Ruhegenuss und Ruhegenusszulage) ab 1. Jänner 1998, und II) vom 16. Juli 2001, Zl. 15 1231/24-II/15/01 (hg. Zl. 2001/12/0179), betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ab 1. Jänner 1997, Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden des M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für Finanzen römisch eins) vom 12. Juli 2001, Zl. 15 1311/88-II/15/01 (hg. Zl. 2001/12/0180) betreffend Bemessung des Ruhebezugs (Ruhegenuss und Ruhegenusszulage) ab 1. Jänner 1998, und römisch zwei) vom 16. Juli 2001, Zl. 15 1231/24-II/15/01 (hg. Zl. 2001/12/0179), betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ab 1. Jänner 1997,

zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid vom 12. Juli 2001 wird zur Gänze, der zweitangefochtene Bescheid vom 16. Juli 2001, soweit er die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Juli 2001 als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.345,76 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1941 geborene zuletzt als Oberst und Abteilungskommandant der Sicherheitswache im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien tätige Beschwerdeführer, der nach seiner Option Beamter des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E1) war, steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0048, verwiesen. Der 1941 geborene zuletzt als Oberst und Abteilungskommandant der Sicherheitswache im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien tätige Beschwerdeführer, der nach seiner Option Beamter des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E1) war, steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0048, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1998, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betraf, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zwar hatte zutreffend geklärt werden können, dass der Beschwerdeführer vor dem Stichtag 16. Februar 1996 (nach § 62c des Pensionsgesetzes 1965 - PG 1965) keinen rechtlich relevanten Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt hatte (und daher die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführte so genannte Abschlagsregelung Anwendung fand) und dass die Annahme des Nichtvorliegens der Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall (im Sinn der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 Z 2 PG 1965) nicht rechtswidrig war. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1998, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betraf, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zwar hatte zutreffend geklärt werden können, dass der Beschwerdeführer vor dem Stichtag 16. Februar 1996 (nach Paragraph 62 c, des Pensionsgesetzes 1965 - PG 1965) keinen rechtlich relevanten Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt hatte (und daher die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführte so genannte Abschlagsregelung Anwendung fand) und dass die Annahme des Nichtvorliegens der Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall (im Sinn der ersten Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965) nicht rechtswidrig war.

Jedoch komme der Beschwerde im Umfang der Frage des Entfalls der Kürzung des Ruhegenusses nach § 4 Abs. 3 PG 1965 (Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein Jedoch komme der Beschwerde im Umfang der Frage des Entfalls der Kürzung des Ruhegenusses nach Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 (Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein

60. Lebensjahr vollendet habe) aus dem Grund des § 4 Abs. 4 Z 3 leg. cit. (dauernde Erwerbsunfähigkeit) Berechtigung zu. § 4 Abs. 4 Z 3 leg. cit. komme ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (= 1. Jänner 1998) auch auf einen (vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzten) Beamten des Ruhestandes zur Anwendung, dessen Ruhebezug unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 PG 1965 idF BGBl. Nr. 201/1996 festgestellt worden sei, wenn er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig (im Sinn des § 4 Abs. 7 leg. cit.) gewesen sei.60. Lebensjahr vollendet habe) aus dem Grund des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit. (dauernde Erwerbsunfähigkeit) Berechtigung zu. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit. komme ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (= 1. Jänner 1998) auch auf einen (vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzten) Beamten des Ruhestandes zur Anwendung, dessen Ruhebezug unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, festgestellt worden sei, wenn er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig (im Sinn des Paragraph 4, Absatz 7, leg. cit.) gewesen sei.

Davon sei zwar auch die belangte Behörde an sich ausgegangen. Sie habe jedoch hierauf in ihrer Begründung nur mit einem Satz Bezug genommen, nämlich dass es im maßgebenden Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng) keinen Hinweis darauf gebe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig gewesen wäre. Dem sei zu entgegnen, dass Grundlage für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht dieses Gutachten, sondern das amtsärztliche Gutachten des Dr. M. vom chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres vom 11. November 1996 gewesen sei. Weiters werde die belangte Behörde mit dieser Vorgangsweise der sie im Sinn des § 8 Abs. 1 DVG treffenden Erhebungs-, Feststellungs- und Begründungspflicht nicht gerecht. Fehle einem Bescheid, ohne dass dies im § 58 Abs. 2 AVG oder sonst gesetzlich gedeckt wäre, jegliche (inhaltliche) Begründung und lasse sich dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen sei, so sei er (auch auf Grund der Verhinderung einer Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Davon sei zwar auch die belangte Behörde an sich ausgegangen. Sie habe jedoch hierauf in ihrer Begründung nur mit einem Satz Bezug genommen, nämlich dass es im maßgebenden Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng) keinen Hinweis darauf gebe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig gewesen wäre. Dem sei zu entgegnen, dass Grundlage für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht dieses Gutachten, sondern das amtsärztliche Gutachten des Dr. M. vom chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres vom 11. November 1996 gewesen sei. Weiters werde die belangte Behörde mit dieser Vorgangsweise der sie im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, DVG treffenden Erhebungs-, Feststellungs- und Begründungspflicht nicht gerecht. Fehle einem Bescheid, ohne dass dies im Paragraph 58, Absatz 2, AVG oder sonst gesetzlich gedeckt wäre, jegliche (inhaltliche) Begründung und lasse sich dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen sei, so sei er (auch auf Grund der Verhinderung einer Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

In der - namentlich und zeitlich nicht näher zuordenbaren - zusammenfassenden Stellungnahme des Chefarztes der PVAng (vom August 1996) wird als Diagnose festgehalten: Schwankender Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörung und ohne sonstige wesentliche Komplikationen. Zuckerkrankheit seit 1993 bekannt, mit Tabletten eingestellt ohne wesentliche Sekundärkomplikationen. Beinkrampfadern beiderseits ohne Abflussbehinderung bei sonst intern altersentsprechendem Normalbefund. Schulterschmerzen rechts und Beschwerden im linken Knöchel sowie Kreuzschmerzen bei alterentsprechendem Aufbrauch am Stütz- und Bewegungsapparat und bei Zustand nach Knöchelverletzung rechts ca. 1996 ohne wesentliche Folgen. Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom mit depressiver Symptomatik bei sonst psychisch und neurologisch unauffälligem Befund.

Als körperliches Leistungskalkül werden leichte und mittelschwere Beanspruchungen im Sitzen, Stehen und Gehen angeführt. Nach dem geistigen Leistungsvermögen sind lediglich sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten ausgeschlossen. Es sei zumutbar, über Kopf, in gebeugter Haltung, bei sonstiger Zwangshaltung, in geschlossenen Räumen, im Freien, unter starker Lärmentwicklung, an allgemein exponierten Stellen, bei Kälte, Hitze oder Nässe unter durchschnittlichem Zeitdruck zu arbeiten. Dies gelte für Fein- und Grobarbeiten. Ausgeschlossen seien Arbeiten an höhenexponierten Stellen und das dienstbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges. Bildschirmunterstützte oder reine Bildschirmarbeit seien zumutbar, ein Anmarschweg "von mind. 500 m möglich". Das übliche Ausmaß überschreitende Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei möglich.

In seinem Gutachten vom 11. November 1996 führte der Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres Dr. M. zur Anamnese des Beschwerdeführers aus wie folgt (Namen wurden anonymisiert):

"Seit 5 Jahren Diabetes mellitus bekannt im Sinne eines Zufallsbefundes, erhöhte Blutfette und erhöhter Blutdruck. Seit 5 Jahren auch leichte Depressionen, nach einem Dienstunfall vor ca. 1 Jahr starke Verschlechterung des Zustandsbildes mit zunehmend schweren Depressionen. Seit 1 Jahr Behandlung, jedoch keine adäquate Besserung, derzeit bei Fr. Doz. Dr. W. in Behandlung und auch von deren Seite nicht arbeitsfähig. Seine Entscheidungsfähigkeit ist subjektiv stark eingeschränkt. Er hat Schwierigkeiten im Umgang mit den Untergebenen, kann sich nicht richtig damit auseinandersetzen, steht derzeit unter voller Therapie mit tricyklischen Antidepressiva, wobei eine stationäre Aufnahme vermutlich notwendig werden wird sowie Elektroschock-Behandlung."

Zum Status führte Dr. M. aus, die Kiefermotorik sei eindeutig herabgesenkt, das gesamte Verhalten und die Beweglichkeit verlangsamt, die Hände seien bewegungseingeschränkt durch beiderseits vorhandene Dupuytreische Kontraktur,

"WS-Beweglichkeit: Finger-Bodenabstand 20 cm, leicht abgesetzte LWS-Beweglichkeit, rechter Knöchel leicht geschwollen, leichte Bewegungshemmung, wirkt insgesamt deutlich depressiv, ängstlich.

Schilddrüse leicht vergrößert

EKG: Rechtsschenkelblock

MMPI-Test: ist hoch auffällig, übermäßig besorgt über Gesundheit, äußert viele Beschwerden, keine Einsicht in die emotionale Basis der Symptome, eingeschränkt in den zwischenmenschlichen Beziehungen, hysterieformes Verhalten, ängstlich, übergewissenhaft, unsicher im Sozialkontakt, körperliche Reaktion auf psychische Probleme, psychisch auffällig, niedergeschlagen, bedrückt, pessimistisch, selbstunsicher, verdrängt Probleme und Frustrationen, gespannt, besorgt, verunsichert, gewissenhaft, sorgfältig, positive Eigenschaften:

originell, kreativ; kann seine Fähigkeiten und Erfahrungen nicht richtig zur Geltung bringen, fühlt sich unverstanden, minderwertig, zieht sich zurück, sensibel, interessiert, impulsiv, geistig nicht sehr beweglich, nicht sehr interessiert (vermutlich Medikamentenwirkung), zurückgezogen."

In der Folge führte der Sachverständige aus, zusammenfassend könne gesagt werden, dass eindeutig, wie auch in den Befunden sowohl der PVAng. als auch im neuesten Gutachten von Fr. Doz. Dr. W. bestätigt, endogenomorphe Depression gegeben sei. Das Zustandsbild sei sicher als schwer wiegend zu betrachten.

Darauf folgt nachstehende wörtliche Beurteilung des Sachverständigen:

"Zusätzlich besteht auch noch eine ängstlich-anankastische Persönlichkeit, d.h. dadurch auch wiederum die notwendigen Leitungs- und Dienstführungsfunktionen durch Selbstsicherheit und auch Entscheidungsfähigkeit, die als Leitungsperson notwendig ist, nicht gegeben. Angst vor jeder Entscheidung ist vorhanden. Die Belastungsfähigkeit ist nicht gegeben und selbst einfachste Tätigkeiten, aber auch im Aktenbearbeitungsbereich, ist die Aktivität so reduziert, dass er die Tätigkeiten sicher nicht adäquat durchführen kann. Die stark gestörte Affizierbarkeit führt zur völligen Isolation der Person, dadurch auch in den zwischenmenschlichen Beziehungen eingeschränkt und dadurch in seiner Funktion als Leitender mit Umgang von Beamten nicht fähig.

Der Zustand der psychischen Situation ist sicher schwerwiegend auf Grund des Verlaufes von bereits mehreren Jahren und insgesamt auf Grund des Verlaufes trotz Therapie über 1 Jahr ist eine Verbesserung in Zukunft nicht zu erwarten. Zusätzlich dürfte, da auch derzeit trotz voller Therapie keine Besserung eingetreten ist und eine Elektroschock-Behandlung in Aussicht steht, auch selbst wenn eine psychische Aufhellung nach der Schockbehandlung auftritt, mit Restschäden in der geistigen Leistungsfähigkeit sicher zu rechnen sein und eine adäquate Leistungsfähigkeit geistiger Art ist in Zukunft sicher nicht zu erwarten. Der Zustand ist sicher fixiert, schwerwiegend und eine Besserungsfähigkeit in Zukunft nur minimal gegeben, aber sicher nicht mit voller Wiederherstellung behaftet. Zusätzlich dürfte auch eine Dauertherapie notwendig sein, die ebenfalls die Arbeitsfähigkeit wiederum einschränkt.

Weiters bestehen auch noch andere Probleme im Bewegungsapparat. Es besteht eindeutig eine Dupuytreische Kontraktur der Hände, d.h. es sind die Sehnen im Handbereich mit Knötchen, Verkürzung und Schwellung behaftet, was zur Folge hat, dass die Bewegung der Finger schmerzhaft und zum Teil blockiert abläuft, damit ist auch das Ergreifen von Gegenständen, die Handkraft reduziert und mit Schmerzen behaftet und natürlich auch das Hantieren mit einer Waffe eingeschränkt.

Weiters ist eine eingeschränkte WS-Beweglichkeit im Kreuzbereich vorhanden und eine leichte Bewegungsstörung im rechten Knöchelbereich, weshalb lange Laufstrecken sicher nicht adäquat möglich sind. Zusätzlich konnte bei der Untersuchung auch ein Rechtsschenkelblock und ein Bluthochdruck bestätigt werden und es besteht eine Blutzuckerkrankheit und eine Blutfettstörung - alles zusammen vermutlich mit einem erhöhten Herz-Kreislauf-Risiko verbunden. Der Rechtsschenkelblock ist derzeit ungeklärt. Es könnte durchaus auch ein stummer Hinterwandinfarkt dahinter stehen.

Weiters besteht auch eine Zuckerstoffwechselstörung, die jedoch auf Grund der vorgelegten Befunde derzeit als stabil zu bezeichnen ist, die keinerlei echte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würde, insgesamt jedoch an der Gefäßsituation des Betreffenden mitbeteiligt sein dürfte."

Am 24. März 1997 erstattete Univ. Doz. Dr. P. über Aufforderung der Aktivdienstbehörde (BPD) ein psychiatrisches Gutachten zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers (Besitzer zweier Pistolen). Dabei stützte er sich auf das amtsärztliche Gutachten des chefärztlichen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres, ein beigebrachtes Sachverständigengutachten Dris. K., eine neuropsychologische Testuntersuchung "an der Universitätsklinik" sowie auf die persönliche Untersuchung und Befunderhebung.

In dem (den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossenen) neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten Dris. K. für die BVA vom 24. Juli 1996 werde festgehalten,

"dass sich kein Hinweis auf ein posttraumatisches Psychosyndrom oder einen Coup oder Contre-Coup EEG und eine Anfallsbereitschaft aus einer erlittenen Commotio cerebri ergeben. Auch eine Depression konnte im Test nicht objektiviert werden. Eine Minderung der Erwerbstätigkeit sei aus neurologischpsychiatrischer Sicht bei Null-Prozent. In einer in diesem Gutachten angeführten psychologischen Testung wird psychodiagnostisch ein situativ angepasstes, psychopathologisch unauffälliges Persönlichkeitsbild festgestellt. Ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom war nicht nachweisbar. Der Untersuchte sei in der Lage, alle geistigen Arbeiten bei jeglichem Zeitdruck auszuüben."

Aus der Anamnese des Sachverständigen Dr. P. ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber ausgeführt habe,

"nach der Pensionierung habe sich sein psychischer Zustand durch die Entlastung gebessert. Nun fühle er sich psychisch wohl und ausgeglichen. Die im Oktober/November 1996 bestehende Symptomatik habe sich wieder zurückgebildet. Der Schlaf sei ungestört. Konzentration und Entscheidungsfähigkeit seien wieder gegeben."

Dr. P. kam somit zum Ergebnis, bei seiner Untersuchung am 24. März 1997 sei ein unauffälliger psychopathologischer Befund vorgelegen. Es finden sich keine Hinweise auf das "weitere Vorliegen" einer depressiven Erkrankung. Die abgelaufene depressive Symptomatik könne am ehesten einer Burn-out-Symptomatik zugeordnet werden, die sich auf Grund der Entlastung wiederum rückbildete. Hinweise auf eine chronisch-rezidivierende depressive Erkrankung wären nicht fassbar.

Der Beschwerdeführer habe auch in der testpsychologsichen Untersuchung hinsichtlich der Leistungstests "im Wesentlichen gute Leistungen" gezeigt, lediglich die Reaktionsfähigkeit sei vermindert gewesen. In den Persönlichkeitsparametern haben sich keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik, auch keine auf eine Angstsymptomatik gefunden. Dasselbe gelte für nach außen gerichtete Aggressionsbereitschaften. Weiters haben eine gute Realitätsanpassung und ausreichend gut ausgebildete Brems-, Steuerungs- und Kontrollmechanismen festgestellt werden können. Auf Grund des "nun" stabilen psychopathologischen Befundes ... seien derzeit keine Einschränkungen hinsichtlich der Verlässlichkeit im Sinn des § 6 des Waffengesetzes fassbar. Der Beschwerdeführer habe auch in der testpsychologsichen Untersuchung hinsichtlich der Leistungstests "im Wesentlichen gute Leistungen" gezeigt, lediglich die Reaktionsfähigkeit sei vermindert gewesen. In den Persönlichkeitsparametern haben sich keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik, auch keine auf eine Angstsymptomatik gefunden. Dasselbe gelte für nach außen gerichtete Aggressionsbereitschaften. Weiters haben eine gute Realitätsanpassung und ausreichend gut ausgebildete Brems-, Steuerungs- und Kontrollmechanismen festgestellt werden können. Auf Grund des "nun" stabilen psychopathologischen Befundes ... seien derzeit keine Einschränkungen hinsichtlich der Verlässlichkeit im Sinn des Paragraph 6, des Waffengesetzes fassbar.

Nach Ergehen des eingangs dargestellten aufhebenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof führte das von der belangten Behörde beauftragte Bundespensionsamt weitere Ermittlungen durch. Versuche des Bundespensionsamtes, sich von der BPD W. und vom Beschwerdeführer in den Akten nicht aufliegende medizinische Unterlagen (neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dris. K. vom 24. Juli 1996, die der der zusammenfassenden Stellungnahme des Chefarztes vom August 1996 zu Grunde liegenden Befunde und Gutachten der PVAng sowie das Gutachten von Frau Doz. Dr. W.) zu beschaffen, waren nicht erfolgreich und sind in den Verwaltungsakten dokumentiert.

Erst nach diesen Bemühungen wurde der leitende Arzt des Bundespensionsamtes ersucht, auf der Grundlage der vorhandenen (oben wiedergegebenen) medizinischen Unterlagen ein Gutachten zu erstatten. In seinem "Ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung (EU)" vom 1. Februar 2001 erstellte der leitende Arzt Dr. Z. an Hand der medizinischen Unterlagen (Gutachten Dris. P. und M.) sowie der Stellungnahme des Chefarztes "(Name unleserlich, 8/1996) nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit" folgende Diagnosen:

"1. psychovegetatives Erschöpfungssyndrom mit depressiver Symptomatik, bei sonst psychisch und neurologisch unauffälligem Befund, Faktor: berufliche Belastung

2. schwankender Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen und Komplikationen, Zuckerkrankheit seit 1993, mit Tabletten eingestellt, ohne wesentliche Sekundärkomplikationen

3. Beinkrampfadern beidseits ohne Abflussbehinderung, bei sonst intern altersentsprechendem Normalbefund

4. Schulterschmerzen rechts und Beschwerden im linken Knöchel, sowie Kreuzschmerzen, bei altersentsprechendem Aufbrauch am Stütz- und Bewegungsapparat und bei Zustand nach Knöchelverletzung rechts, ca. 1969, ohne wesentliche Folgen

5. Dupuytren/sche Kontraktur beidseits."

Die Restarbeitsfähigkeit sei zu bejahen.

Zur Begründung führt Dr. Z. aus, die dem chefärztlichen Leistungskalkül und der Stellungnahme zu Grunde liegenden Untersuchungsbefunde liegen nicht vor und könnten "angeblich auch nicht mehr beigebracht werden". Auf Grund der Kenntnis aus der Erfahrung mit chefärztlichen Stellungnahmen der selben Untersuchungsstelle könne vorangestellt werden,

"dass beim gefertigten Sachverständigen ein Fall nicht bekannt ist, bei dem ein weiteres chefärztliches Leistungskalkül als das dem konkreten Fall zur Stellungnahme zugrundeliegende nervenärztliche Kalkül, zustande gekommen ist. Ebenfalls ist ein Fall nicht bekannt, wo vom Chefarzt eine wesentlich andere Diagnose (hier im Sinne einer den Leidenszustand wesentlich funktionell weniger einschränkend beschreibenden Diagnose), gestellt wurde oder bei entsprechender Begründung eine entscheidend geänderte Diagnose, gegenüber der im zugrundeliegenden nervenfachärztlichen Befund enthaltenen Diagnose gestellt wurde."

Das "3 Monate" später erstattete (inhaltlich näher umschriebene) amtsärztliche Gutachten Dris. M. vom 11. November 1996 komme zu einer anderen Darstellung, vor allem was die psychisch depressive Symptomatik betreffe. Aus dem diesem Gutachten zu Grunde liegenden grobklinischen Untersuchungsbefund und einem MMPI-Test (wird näher dargestellt), den Dr. M., der Facharzt für innere Medizin sei, selbst interpretiert habe, werde nachvollziehbar "sinngemäß" abgeleitet, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden könne. Hingegen könne dieses amtsärztliche Gutachten bezüglich der diagnostischen Beurteilung der "psychisch depressiven Symptomatik" nicht nachvollzogen werden. Dazu sowie zur Dupuytren/schen Kontraktur führt der Sachverständige Dr. Z. aus:

"Im Status wird festgestellt: 'Psychomotorik eindeutig herabgesenkt, das gesamte Verhalten und die Beweglichkeit verlangsamt, ...' - Die Kriterien zur Diagnosestellung einer endogenen/schweren endogenomorphen Depression, sind durch diese dokumentierten internistischen Wahrnehmungen nicht schlüssig zu erfüllen. Die Beschwerdeangaben allein, wonach seit 5 Jahren auch leichte Depressionen vorkommen, und es vor einem Jahr nach einem Unfall zu einer starken Verschlechterung des Zustandsbildes, mit zunehmend schweren Depressionen gekommen sei, rechtfertigen zusammen mit dem grobklinisch-psychischen Status nicht die Diagnosestellung 'endogenomorphe Depression'. ...

Dass wegen der depressiven Beschwerden eine 'Elektroschock-Behandlung' in Aussicht stehe, sowie dass vermutlich eine stationäre Aufnahme notwendig sein werde, kann ebenfalls nicht als Bestätigung für das Vorhandensein einer schweren endogenomorphen Depression geltend gemacht werden.

Das Gutachten Dr. M. ist hinsichtlich der Feststellung einer Dienstunfähigkeit, voraussichtlich auf Dauer, nachvollziehbar. Darüber hinaus können keine Leistungseinschränkungen direkt aus dem Gutachten abgeleitet werden.

Im Gutachten Dr. M. sind Angaben über eine Dupuytren/sche Kontraktur beiderseits, enthalten. Der Einschränkung liegen Knötchen an den Sehnen im Handbereich, mit Verkürzung und Schwellung zugrunde. Die Bewegung der Finger sei dadurch schmerzhaft und laufe zum Teil blockiert ab. Das Ergreifen von Gegenständen und die Handkraft sei dadurch reduziert und mit Schmerzen behaftet, das Hantieren mit einer Waffe sei eingeschränkt.

Derartige Veränderungen wurden bei der chefärztlichen Stellungnahme ca. 3 Monate zuvor nicht erwähnt, es wurden manuelle Fein- und auch Grobarbeiten, sowie reine Bildschirmarbeit und auch bildschirmunterstützte Arbeiten ausdrücklich zugemutet.

Bei Vorhandensein von Dupuytren/schen Kontrakturen ist grundsätzlich eine Behandelbarkeit und eine Besserung möglich, zur Verfügung stehen dazu konservativ-orthopädische und bei Befundverschlechterung oder bei Nichtansprechen operative Korrekturen, im Rahmen eines oder mehrerer kleiner, risikoarmer Eingriffe im Handsehnenbereich."

Auch aus dem psychiatrischen Gutachten Dris. P. vom 24. März 1997, das zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergangen sei, folge ein unauffälliger psychopathologischer Befund (wird näher ausgeführt). Dr. P. habe bei seiner Gutachtenserstellung auch Einsicht in einen nicht mehr vorliegenden psychiatrischneurologischen Befund gehabt,

"welcher höchstwahrscheinlich dem chefärztlichen Leistungskalkül und der Stellungnahme 8/1996 zugrundegelegen hatte. Die Ergebnisdokumentation dieses Befundes, Dr. K., 24.7.1996 durch Dr. P., bestätigt obige Ausführungen betreffend unterschiedlicher Diagnosestellung im amtsärztlichen und chefärztlichen Gutachten/Stellungnahme."

Die Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz könnten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auf Dauer nicht mehr zugemutet werden. Die berufliche Stressbelastung als Exekutivbeamter habe zuletzt zu einem psychovegetativen Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom) geführt. Eine Tätigkeit als Exekutivbeamter mit psychisch anstrengenden Personenkontakten und Nachtarbeit in einem stressbeladenen Arbeitsmilieu würde höchstwahrscheinlich wieder zu psychovegetativen Erschöpfungsbeschwerden führen und könne daher krisenprophylaktisch nicht mehr zugemutet werden, auch nicht nach weitgehender Stabilisierung, Besserung und Beschwerdefreiheit.

Berufliche Umstellbarkeit sei auf Grund der vorliegenden nervenärztlichen Untersuchungsbefunde ab dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (31. Dezember 1996) erforderlichenfalls, eventuell nach einem einmaligen, längeren Krankenstand, durch Unterweisung und zumindest teilweises Anlernen sowie durch Einschulung gegeben. Zuzumuten sei eine vollschichtige Tätigkeit bei den üblichen Arbeitspausen. Es könnten verantwortungsvolle Aufgaben bei durchschnittlichem Zeitdruck bewältigt werden (die körperliche Zumutbarkeit wird in der Folge näher ausgeführt). Es seien Krankenstände bis zu 4 Wochen unter Einrechnung eines stationären Heilverfahrens zu erwarten. Ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern könne innerhalb einer halben Stunde bewältigt werden.

Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde ein berufskundliches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige H. ging in seinem Gutachten vom 13. Februar 2001 davon aus, dass nach "übereinstimmender Ansicht" der ärztlichen Sachverständigen dem Beschwerdeführer im Freien - bei fallweiser Nässe-, Kälte- und Hitzeexposition - sowie in geschlossenen Räumen zwar keine schweren, jedoch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten in Verbindung mit ständig leichten, überwiegend mittelschweren und fallweise schweren Hebe- und Tragearbeiten (die inhaltlich weiter präzisiert wurden) zumutbar seien. Der Sachverständige gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar nicht auf kalkülsadäquate Arbeiten verweisbar sei, die der bisherigen Berufslaufbahn entsprächen, wohl aber auf andere Tätigkeiten, die österreichweit existierten und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig angeboten würden (etwa als Registraturkraft, Aufseher oder Bote).

Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gutachten am 30. März 2001 eine Stellungnahme ab. Darin machte er geltend, das (vom berufskundlichen Sachverständigen herangezogene) medizinische Leistungskalkül resultiere aus widersprüchlichen Gutachten. Dr. Z. habe im Gutachten vom 1. Februar 2001 das Kalkül "Restarbeitsfähigkeit ja" ungenügend begründet. Der Umstand, dass Befunde aus der Zeit der Ruhestandsversetzung zwar existierten, jedoch nicht mehr vorgelegt werden könnten, könne nicht ihm zum Nachteil gereichen. Dem Gutachten Dris. P. sei zu entnehmen, dass im Oktober/November 1996 eine depressive Symptomatik vorgelegen sei, die zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geführt habe. Dessen Ausführungen, im Zeitpunkt seiner Untersuchung gäbe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven Erkrankung, deckten sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass es bei ihm durch seine Entlastung infolge der Ruhestandsversetzung zu einer wesentlichen Besserung der Symptomatik gekommen sei. Daraus sei jedoch der Umkehrschluss zu ziehen, dass die neuerliche Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich zu einer neuen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen werde und daher seine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Außerdem habe Dr. P. ausschließlich eine Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit durchgeführt und nicht im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung, weshalb ein unmittelbarer Verweis auf dieses Gutachten unzulässig sei. Das amtsärztliche Gutachten Dris. M. vom 11. November 1996 bestätige (wie auch die dort genannten Unterlagen) eindeutig das Vorliegen einer endogenomorphen Depression mit einem schwer wiegenden Zustandsbild und das Vorliegen einer ängstlich-anankastischen Persönlichkeit. Die Belastungsfähigkeit sei nicht gegeben und selbst einfachste Tätigkeiten, aber auch im Aktenbearbeitungsbereich, seien vom Beschwerdeführer nicht mehr adäquat durchzuführen.

Die "klassischen" Berufsbilder eines Aufsehers oder Portiers existierten in Österre

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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