RS OGH 2006/4/5 13Os20/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2006
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Norm

StPO §249
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Der Angeklagte hat ein durch § 345 Abs 1 Z 5 StPO geschütztes Recht, Fragen nicht nur an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, sondern auch an jene Person zu stellen, welche in dessen Auftrag eine testpsychologische Begutachtung des Angeklagten durchgeführt hat, die in das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen eingeflossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120636

Dokumentnummer

JJR_20060405_OGH0002_0130OS00020_06Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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