RS OGH 2006/4/6 6Ob18/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2006
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Anspruchsbegriff im Sinne des § 226 ZPO kann jedenfalls nicht enger sein als der Anspruch im Sinne des § 411 ZPO. Der Anspruch im Sinne des §411 ZPO als Gegenstand der Rechtskraft kann nur entweder mit dem Verfahrensgegenstand gleichgesetzt werden oder diesem gegenüber als - durch die rechtliche Würdigung - verengter Gegenstand angesehen werden.Der Anspruchsbegriff im Sinne des Paragraph 226, ZPO kann jedenfalls nicht enger sein als der Anspruch im Sinne des Paragraph 411, ZPO. Der Anspruch im Sinne des §411 ZPO als Gegenstand der Rechtskraft kann nur entweder mit dem Verfahrensgegenstand gleichgesetzt werden oder diesem gegenüber als - durch die rechtliche Würdigung - verengter Gegenstand angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120855

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten