Norm
ZPO §226 IRechtssatz
Der Anspruchsbegriff im Sinne des § 226 ZPO kann jedenfalls nicht enger sein als der Anspruch im Sinne des § 411 ZPO. Der Anspruch im Sinne des §411 ZPO als Gegenstand der Rechtskraft kann nur entweder mit dem Verfahrensgegenstand gleichgesetzt werden oder diesem gegenüber als - durch die rechtliche Würdigung - verengter Gegenstand angesehen werden.Der Anspruchsbegriff im Sinne des Paragraph 226, ZPO kann jedenfalls nicht enger sein als der Anspruch im Sinne des Paragraph 411, ZPO. Der Anspruch im Sinne des §411 ZPO als Gegenstand der Rechtskraft kann nur entweder mit dem Verfahrensgegenstand gleichgesetzt werden oder diesem gegenüber als - durch die rechtliche Würdigung - verengter Gegenstand angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120855Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008