Norm
StPO §481, §79, §80 ARHG §9 Abs1 ZuStG §12 Abs1 und Abs2 SDÜ Art 52 EuRhÜbk Art 1 Abs1. Art 14. Art 16Rechtssatz
Beschwerdelegitimation des Zustelladressaten, dessen Erklärung, zur Annahme eines ausländischen fremdsprachigen Schriftstückes nicht bereit zu sein, zurückgewiesen wurde. Vorbehalt Österreichs zu Art 1 Abs 1 EuRhÜbk, Rechtshilfe nur in Verfahren zu leisten, die auch nach österreichischem Recht strafbare Handlungen betreffen, findet im Verhältnis zu den Schengener Staaten keine Anwendung. Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen im Telefaxweg ist nicht ausgeschlossen, sofern die Authenzität des Ersuchens nicht zu bezweifeln ist.
Weil nach Art XI des Vertrages vom 20.2.1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung Übersetzungen des Rechtshilfeersuchens nicht gefordert werden, resultiert daraus die Verpflichtung Österreichs als Zustellstaat, die Herstellung der deutschsprachigen Übersetzungen zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000017Dokumentnummer
JJR_20060420_LGKL729_0070BL00047_06I0000_001