RS OGH 2006/4/20 4Ob50/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
beobachten
merken

Norm

ZPO §179
  1. ZPO § 179 heute
  2. ZPO § 179 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 179 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 179 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Für die Unzulässigkeit der im Revisionsrekurs erwogenen Präklusion nach § 179 ZPO spricht (neben den in 7 Ob 253/04p angeführten Argumenten) vor allem das mit der ZVN2002 wieder stärker betonte Mündlichkeitsprinzip. Bei aller Straffung des Verfahrens sehen die neu gefassten Bestimmungen (§§ 182a, 258 ZPO) nämlich vor, dass den Parteien die Notwendigkeit entsprechenden Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor Augen zu führen ist. Dieses Erfordernis schließt es aus, dass ein Vorbringen, das in der vorbereitenden Tagsatzung - also anlässlich der erstmaligen Erörterung - erstattet wird, nach §179 ZPO präkludiert sein könnte.Für die Unzulässigkeit der im Revisionsrekurs erwogenen Präklusion nach Paragraph 179, ZPO spricht (neben den in 7 Ob 253/04p angeführten Argumenten) vor allem das mit der ZVN2002 wieder stärker betonte Mündlichkeitsprinzip. Bei aller Straffung des Verfahrens sehen die neu gefassten Bestimmungen (Paragraphen 182 a, 258, ZPO) nämlich vor, dass den Parteien die Notwendigkeit entsprechenden Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor Augen zu führen ist. Dieses Erfordernis schließt es aus, dass ein Vorbringen, das in der vorbereitenden Tagsatzung - also anlässlich der erstmaligen Erörterung - erstattet wird, nach §179 ZPO präkludiert sein könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120713

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten