RS OGH 2006/4/20 5Ob95/06s

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Rechtssatz

Nach dem klar erkennbaren Gesetzeszweck geht es bei dieser Beschränkungsbestimmung nur um wohnungseigentumstaugliche, also „erwerbbare" Kfz-Abstellplätze. Abstellplätze, an denen infolge Widmung zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft kein Erwerb von Wohnungseigentum möglich ist, sind nicht in die Zahl der aufzuteilenden Kfz-Abstellplätze einzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120726

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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