RS OGH 2011/4/13 3Ob211/05h, 3Ob154/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Norm

EO §79
EO §83
ICC-SchiedsO 1998 allg
  1. EO § 79 heute
  2. EO § 79 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 79 gültig von 01.12.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 79 gültig von 01.10.1995 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 79 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 83 heute
  2. EO § 83 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 83 gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 83 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Thema Minderheitsvotum ist in der ICC-SchiedsO 1998 unerwähnt und ungeregelt. Wenn ein - im ICC-Schiedsverfahren grundsätzlich mögliches - Minderheitsvotumin einem separatem Dokument besteht, ist es vom Schiedsgerichtshof, der gemäß Art 27 der ICC-SchiedsO 1998 den Entwurf des Schiedsspruchs vor der Unterzeichnung durch das Schiedsgericht zu prüfen hat, nicht „genehmigt". Jedenfalls in diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Vorlage auch dieses Minderheitsvotums mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, weil es sich hiebei nicht um einen Bestandteil des Schiedsspruchs handelt.Das Thema Minderheitsvotum ist in der ICC-SchiedsO 1998 unerwähnt und ungeregelt. Wenn ein - im ICC-Schiedsverfahren grundsätzlich mögliches - Minderheitsvotumin einem separatem Dokument besteht, ist es vom Schiedsgerichtshof, der gemäß Artikel 27, der ICC-SchiedsO 1998 den Entwurf des Schiedsspruchs vor der Unterzeichnung durch das Schiedsgericht zu prüfen hat, nicht „genehmigt". Jedenfalls in diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Vorlage auch dieses Minderheitsvotums mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, weil es sich hiebei nicht um einen Bestandteil des Schiedsspruchs handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121018

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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