RS OGH 2006/4/27 6Ob99/06m

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Norm

EO §382b
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Die Höchstdauer von drei Monaten steht der neuerlichen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht entgegen, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nach Ablauf der Geltungsdauer der früheren einstweiligen Verfügung zurückkehrt und neuerlich ein Verhalten iSd §382b Abs1 beziehungsweise 2 EO setzt. Dies ist vielmehr als neuer Anlassfall zu qualifizieren, der auch einen neuerlichen Lauf der Höchstfrist iSd §382b Abs 4 EO auslöst.Die Höchstdauer von drei Monaten steht der neuerlichen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht entgegen, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nach Ablauf der Geltungsdauer der früheren einstweiligen Verfügung zurückkehrt und neuerlich ein Verhalten iSd §382b Abs1 beziehungsweise 2 EO setzt. Dies ist vielmehr als neuer Anlassfall zu qualifizieren, der auch einen neuerlichen Lauf der Höchstfrist iSd §382b Absatz 4, EO auslöst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120733

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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