RS OGH 2006/5/3 13Os12/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2006
beobachten
merken

Norm

StPO §232 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Aus der mit der Zielsetzung des Art 6 Abs 1 MRK, das Verfahren binnen angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, konvergierenden Vorschrift des §232 Abs 2 StPO erhellt unmissverständlich, dass das Gericht, soll es zu Beweisaufnahmen veranlasst werden, in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, ob diese der Aufklärung dienen oder die Hauptverhandlung ohne einen solchen Nutzen verzögern würden. Dazu kommt, dass die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rsp dargelegten - nicht immer gleichen (vgl WK-StPO § 281 Rz 327 f) - Antragserfordernisse streng genommen nur jene Voraussetzungen darstellen, welche verlangt werden, um den Obersten Gerichtshof mit der Frage der Berechtigung des Antrages befassen zu können. Sie sind -so gesehen - nur Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge (WK-StPO § 281 Rz 321).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120685

Dokumentnummer

JJR_20060503_OGH0002_0130OS00012_06Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten