RS OGH 2006/5/3 13Os12/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2006
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Norm

StPO §232 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 A
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Aus der mit der Zielsetzung des Art 6 Abs 1 MRK, das Verfahren binnen angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, konvergierenden Vorschrift des §232 Abs 2 StPO erhellt unmissverständlich, dass das Gericht, soll es zu Beweisaufnahmen veranlasst werden, in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, ob diese der Aufklärung dienen oder die Hauptverhandlung ohne einen solchen Nutzen verzögern würden. Dazu kommt, dass die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rsp dargelegten - nicht immer gleichen (vgl WK-StPO § 281 Rz 327 f) - Antragserfordernisse streng genommen nur jene Voraussetzungen darstellen, welche verlangt werden, um den Obersten Gerichtshof mit der Frage der Berechtigung des Antrages befassen zu können. Sie sind -so gesehen - nur Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge (WK-StPO § 281 Rz 321).Aus der mit der Zielsetzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK, das Verfahren binnen angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, konvergierenden Vorschrift des §232 Absatz 2, StPO erhellt unmissverständlich, dass das Gericht, soll es zu Beweisaufnahmen veranlasst werden, in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, ob diese der Aufklärung dienen oder die Hauptverhandlung ohne einen solchen Nutzen verzögern würden. Dazu kommt, dass die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rsp dargelegten - nicht immer gleichen vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 f) - Antragserfordernisse streng genommen nur jene Voraussetzungen darstellen, welche verlangt werden, um den Obersten Gerichtshof mit der Frage der Berechtigung des Antrages befassen zu können. Sie sind -so gesehen - nur Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge (WK-StPO Paragraph 281, Rz 321).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120685

Dokumentnummer

JJR_20060503_OGH0002_0130OS00012_06Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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