Norm
AußStrG 2005 §17Rechtssatz
Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG und deren Verhältnis zu § 10 AußStrG aF.Die Säumnisvorschrift des Paragraph 17, AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des Paragraph 49, AußStrG und deren Verhältnis zu Paragraph 10, AußStrG aF.
Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 21 AußStrG in Betracht.Die versäumte Äußerung nach Paragraph 17, AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 21, AußStrG in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120657Im RIS seit
03.06.2006Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026