RS OGH 2025/12/17 9Ob36/06v; 3Ob43/07f; 6Ob224/11a; 10Ob41/13x; 1Ob238/14b; 4Ob138/15w; 10Ob25/19b;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2006
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Norm

AußStrG 2005 §17
AußStrG 2005 §21
AußStrG 2005 §49 A

Rechtssatz

Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG und deren Verhältnis zu § 10 AußStrG aF.Die Säumnisvorschrift des Paragraph 17, AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des Paragraph 49, AußStrG und deren Verhältnis zu Paragraph 10, AußStrG aF.

Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 21 AußStrG in Betracht.Die versäumte Äußerung nach Paragraph 17, AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 21, AußStrG in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0120657">9 Ob 36/06v
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 36/06v
  • RS0120657">3 Ob 43/07f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 43/07f
    nur: Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. (T1)
  • RS0120657">6 Ob 224/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 224/11a
    Auch; nur: Eine im Verfahren erster Instanz versäumte Äußerung kann selbst bei behaupteter entschuldbarer Fehlleistung nicht im Rekurs nachgeholt werden; allenfalls käme nur ein ? hier nicht vorliegender ? Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 21 AußStrG iVm §§ 146 ff ZPO in Betracht. (T2)
  • RS0120657">10 Ob 41/13x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 41/13x
    nur: Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden. (T3)
  • RS0120657">1 Ob 238/14b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 238/14b
    Auch
  • RS0120657">4 Ob 138/15w
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 138/15w
    Auch; Beisatz: Unterhaltsverfahren. (T4)
  • RS0120657">10 Ob 25/19b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 25/19b
    nur T2
  • RS0120657">9 Ob 74/19a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 74/19a
    Vgl; nur T3
  • RS0120657">7 Ob 30/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 30/24y
    Beisatz: Die Äußerungsfrist des § 17 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche und damit restituierbare Frist. (T5)
  • RS0120657">5 Ob 86/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 86/24v
    nur T2; nur T3; Beisatz wie T4
  • RS0120657">7 Ob 152/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 152/24i
    Beisatz wie T4
  • RS0120657">10 Ob 9/25h
    Entscheidungstext OGH 18.03.2025 10 Ob 9/25h
    Beisatz nur wie T5
  • RS0120657">7 Ob 88/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 88/25d
    nur T2; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
    Beisatz: Diese Säumnisvorschrift sieht eine mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbare „moderate“ Präklusionsfolge vor, die einen Kompromiss zwischen den Interessen der Wahrheitsfindung und der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bildet. (T6)
    Anm: So bereits 10 Ob 25/19b; 5 Ob 86/24v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120657

Im RIS seit

03.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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