RS OGH 2006/5/4 9Ob36/06v, 3Ob43/07f, 6Ob224/11a, 10Ob41/13x, 1Ob238/14b, 4Ob138/15w, 10Ob25/19b, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2006
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Norm

AußStrG 2005 §17
AußStrG 2005 §21
AußStrG 2005 §49 A

Rechtssatz

Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG und deren Verhältnis zu § 10 AußStrG aF.

Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 21 AußStrG in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 36/06v
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 36/06v
  • 3 Ob 43/07f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 43/07f
    nur: Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. (T1)
  • 6 Ob 224/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 224/11a
    Auch; nur: Eine im Verfahren erster Instanz versäumte Äußerung kann selbst bei behaupteter entschuldbarer Fehlleistung nicht im Rekurs nachgeholt werden; allenfalls käme nur ein ? hier nicht vorliegender ? Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 21 AußStrG iVm §§ 146 ff ZPO in Betracht. (T2)
  • 10 Ob 41/13x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 41/13x
    nur: Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden. (T3)
  • 1 Ob 238/14b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 238/14b
    Auch
  • 4 Ob 138/15w
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 138/15w
    Auch; Beisatz: Unterhaltsverfahren. (T4)
  • 10 Ob 25/19b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 25/19b
    nur T2
  • 9 Ob 74/19a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 74/19a
    Vgl; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120657

Im RIS seit

03.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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