RS OGH 2024/2/28 14Bkd5/05; 4Bkd5/08; 20Os26/15x; 23Ds9/23k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2006
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Norm

DSt 1990 §79
RL-BA 1977 §21

Rechtssatz

Wenngleich die Geheimhaltungspflicht des § 79 DSt und § 21 RL-BA nicht nur die beschuldigten Rechtsanwälte, sondern den Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit schützt, wird damit nicht ein außerhalb des Disziplinarverfahrens gesetztes Verhalten immunisiert. Dem Rechtsanwalt muss es gestattet sein, auf die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe, die von den Anzeigern über die damit befassten Gremien hinaus verbreitet werden, zu reagieren.Wenngleich die Geheimhaltungspflicht des Paragraph 79, DSt und Paragraph 21, RL-BA nicht nur die beschuldigten Rechtsanwälte, sondern den Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit schützt, wird damit nicht ein außerhalb des Disziplinarverfahrens gesetztes Verhalten immunisiert. Dem Rechtsanwalt muss es gestattet sein, auf die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe, die von den Anzeigern über die damit befassten Gremien hinaus verbreitet werden, zu reagieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120827

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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