Norm
KO §25 Abs1 Z2 litbRechtssatz
Wurde in der Berichtstagsatzung oder deren kundzumachender Erstreckung ein - ebenfalls kundzumachender - Beschluss über die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit im Sinne des § 114b Abs 2 KO nicht gefasst, so läuft die Monatsfrist des § 25 Abs 1 Z 2 KO mit dem Abschluss der Berichtstagsatzung.Wurde in der Berichtstagsatzung oder deren kundzumachender Erstreckung ein - ebenfalls kundzumachender - Beschluss über die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit im Sinne des Paragraph 114 b, Absatz 2, KO nicht gefasst, so läuft die Monatsfrist des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO mit dem Abschluss der Berichtstagsatzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120899Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008