RS OGH 2006/5/11 8ObA36/06m

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Norm

KO §25 Abs1 Z2 litb
KO §91a
KO §114 Abs2

Rechtssatz

Wurde in der Berichtstagsatzung oder deren kundzumachender Erstreckung ein - ebenfalls kundzumachender - Beschluss über die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit im Sinne des § 114b Abs 2 KO nicht gefasst, so läuft die Monatsfrist des § 25 Abs 1 Z 2 KO mit dem Abschluss der Berichtstagsatzung.Wurde in der Berichtstagsatzung oder deren kundzumachender Erstreckung ein - ebenfalls kundzumachender - Beschluss über die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit im Sinne des Paragraph 114 b, Absatz 2, KO nicht gefasst, so läuft die Monatsfrist des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO mit dem Abschluss der Berichtstagsatzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120899

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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