Norm
ABGB §1489 Satz1 IIbRechtssatz
§ 8 Abs 4 AAB 1986 für Wirtschaftstreuhänder und § 8 Abs 3 AAB 2000 für Wirtschaftstreuhänder sind wie folgt zu lesen und zu verstehen:
„Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sofern ..."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121270Dokumentnummer
JJR_20060516_OGH0002_0010OB00044_06M0000_001