RS OGH 2006/5/16 1Ob44/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2006
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Norm

ABGB §1489 Satz1 IIb
ABGB §879 Abs3 E
AAB für Wirtschaftstreuhänder 1986 §8 Abs4
AAB für Wirtschaftstreuhänder 2000 §8 Abs4

Rechtssatz

§ 8 Abs 4 AAB 1986 für Wirtschaftstreuhänder und § 8 Abs 3 AAB 2000 für Wirtschaftstreuhänder sind wie folgt zu lesen und zu verstehen:

„Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sofern ..."

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121270

Dokumentnummer

JJR_20060516_OGH0002_0010OB00044_06M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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