RS OGH 2006/5/23 4Ob48/06x, 17Ob8/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2006
beobachten
merken

Norm

MSchG §10 Abs1 Z2

Rechtssatz

Verzierungen in Form von Applikationen - in welcher Gestalt auch immer - sind bei Schuhen, insbesondere bei Sport- und Freizeitschuhen, üblich. Sie sind aus Sicht des Verbrauchers ein wichtiges modisches Attribut und dienen keineswegs nur der Kennzeichnung der Ware als Produkt eines bestimmten Erzeugers oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens. Ist ein derartiges Gestaltungsmerkmal durch eine Marke geschützt, so wird in das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers nur eingegriffen, wenn das Kollisionszeichen ebenfalls als Herkunftshinweis und nicht bloß als Verzierung aufgefasst wird. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den das Kollisionszeichen beim durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsinteressenten für die betreffende Warengattung erweckt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/06x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 48/06x
  • 17 Ob 8/08p
    Entscheidungstext OGH 09.06.2008 17 Ob 8/08p
    Auch; Beisatz: Ob das beanstandete Zeichen bloß als Verzierung oder auch als Herkunftshinweis aufgefasst wird, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den das Zeichen beim durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten für die betreffende Warengattung erweckt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120819

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten