Norm
MSchG §10 Abs1 Z2Rechtssatz
Verzierungen in Form von Applikationen - in welcher Gestalt auch immer - sind bei Schuhen, insbesondere bei Sport- und Freizeitschuhen, üblich. Sie sind aus Sicht des Verbrauchers ein wichtiges modisches Attribut und dienen keineswegs nur der Kennzeichnung der Ware als Produkt eines bestimmten Erzeugers oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens. Ist ein derartiges Gestaltungsmerkmal durch eine Marke geschützt, so wird in das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers nur eingegriffen, wenn das Kollisionszeichen ebenfalls als Herkunftshinweis und nicht bloß als Verzierung aufgefasst wird. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den das Kollisionszeichen beim durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsinteressenten für die betreffende Warengattung erweckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120819Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008