Norm
GBG §57Rechtssatz
Das Recht, die Löschung aller Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG hinsichtlich einer Belastung der Liegenschaft zu verlangen, steht nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu. Dann müssen aber auch hinsichtlich beider Antragsteller die Voraussetzungen des § 57 GBG bewirkt sein. Eine Teillöschung einer Zwischeneintragung kommt infolge der zwingenden Anordnung des § 13 Abs 3 WEG 2002 nicht in Betracht.Das Recht, die Löschung aller Zwischeneintragungen gemäß Paragraph 57, GBG hinsichtlich einer Belastung der Liegenschaft zu verlangen, steht nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu. Dann müssen aber auch hinsichtlich beider Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 57, GBG bewirkt sein. Eine Teillöschung einer Zwischeneintragung kommt infolge der zwingenden Anordnung des Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120971Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009