RS OGH 2006/5/30 3Ob289/05d, 8Ob104/07p, 6Ob86/14m, 6Ob229/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Norm

WAG §13

Rechtssatz

Der Sinn der in den Wohlverhaltensregeln des §13 WAG geregelten Informationspflichten liegt in der Risikoüberwälzung auf die Bank. Diese Rechtslage darf aber nicht dazu führen, dass das Spekulationsrisiko auch bei Erfüllung dieser Pflichten auf die Bank übertragen wird. Der Inhalt und Umfang der nach dem WAG gebotenen Information wird von einer dosierten Interessensabwägung zwischen den Zielen des Kunden und einer maßvollen Risikoabschätzung bestimmt. Einem versierten und schon aufgeklärten Bankkunden kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Die Bank ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen kann einem in Bankangelegenheiten erfahrenen Kunden selbst zugemutet werden, seine und die wirtschaftlichen Interessen seiner Frau als Anleger ausreichend zu wahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
  • 8 Ob 104/07p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 104/07p
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Auch; nur: Jedenfalls sind die Bank oder andere Berater nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. (T1)
  • 6 Ob 229/14s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120999

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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