RS OGH 2006/5/30 11Os29/06h, 13Os142/14b, 12Os8/16t, 13Os61/19y, 15Os64/21g, 15Os30/22h

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Einen - aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO beachtlichen - Verstoß gegen die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO vermag die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben keinesfalls zu bewirken, weil die genannte Gesetzesstelle diesbezüglich auf die Verlesung amtlicher Schriftstücke abstellt. Die Einhaltung des Fragerechts wird aus Z 4 garantiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120787

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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