Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Einen - aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO beachtlichen - Verstoß gegen die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO vermag die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben keinesfalls zu bewirken, weil die genannte Gesetzesstelle diesbezüglich auf die Verlesung amtlicher Schriftstücke abstellt. Die Einhaltung des Fragerechts wird aus Z 4 garantiert.Einen - aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO beachtlichen - Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO vermag die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben keinesfalls zu bewirken, weil die genannte Gesetzesstelle diesbezüglich auf die Verlesung amtlicher Schriftstücke abstellt. Die Einhaltung des Fragerechts wird aus Ziffer 4, garantiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120787Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022