RS OGH 2006/5/30 3Ob98/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Norm

EO §54
EO §87
EO §133
ZPO §269
1.Euro-JuBeG ArtI §5 Abs3

Rechtssatz

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdwährung von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angehören (in casu: US-Dollar) hat der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten (ArtI§5 Abs3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. Ein Verbesserungsverfahren zur nachträglichen Umrechnung ist wegen der rangbegründenden Wirkung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens dann nicht zulässig, wenn der Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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