RS OGH 2006/6/1 12Os49/06g, 12Os87/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2006
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Norm

JGG §35 Abs1
StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Ein versuchter schwerer Raub mit scharfer Waffe nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB rechtfertigt ungeachtet eines Reifeprüfungstermines die Verhängung der Untersuchungshaft.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 49/06g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 49/06g
  • 12 Os 87/06w
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 12 Os 87/06w
    Vgl auch; Beisatz: Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz knapp sieben Monate dauernde Untersuchungshaft steht bei der Teilnahme an einem versuchten schweren Raub mit scharfer Waffe zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120792

Dokumentnummer

JJR_20060601_OGH0002_0120OS00049_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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