RS OGH 2006/6/7 21R312/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2006
beobachten
merken

Norm

GEG §2
ABGB §164 Abs1 Z3

Rechtssatz

Abgesehen von jenen Verfahren, in denen das Kind als Antragsteller auftritt (Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter), wird im (negativen) Abstammungsverfahren - hier: Antrag auf Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses im Sinne des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB - der Abstammungsbeweis (DNA - Gutachten) ausschließlich im Interesse des Antragstellers aufgenommen, sodass weder der Antragsgegner (das betroffene Kind) noch dessen Mutter im Rahmen des § 2 GEG zur Mithaftung herangezogen werden können, weil ihnen kein Interesse an einem allfälligen Statusverlust des Kindes unterstellt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2006:RSA0000040

Dokumentnummer

JJR_20060607_LG00569_02100R00312_06P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten