Norm
GEG §2Rechtssatz
Abgesehen von jenen Verfahren, in denen das Kind als Antragsteller auftritt (Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter), wird im (negativen) Abstammungsverfahren - hier: Antrag auf Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses im Sinne des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB - der Abstammungsbeweis (DNA - Gutachten) ausschließlich im Interesse des Antragstellers aufgenommen, sodass weder der Antragsgegner (das betroffene Kind) noch dessen Mutter im Rahmen des § 2 GEG zur Mithaftung herangezogen werden können, weil ihnen kein Interesse an einem allfälligen Statusverlust des Kindes unterstellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2006:RSA0000040Dokumentnummer
JJR_20060607_LG00569_02100R00312_06P0000_001