Norm
ArbVG §50Rechtssatz
§ 62 ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. Das im Gesetz nicht genannte Herabsinken der Anzahl der Arbeitnehmer unter fünf Personen bewirkt daher nicht die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.Paragraph 62, ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. Das im Gesetz nicht genannte Herabsinken der Anzahl der Arbeitnehmer unter fünf Personen bewirkt daher nicht die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120847Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024