RS OGH 2006/6/12 2Ob118/06a, 4Ob97/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2006
beobachten
merken

Norm

ZPO §524 Abs2

Rechtssatz

Die Gewährung aufschiebender Wirkung ist stets beim hiefür funktionell zuständigen Gericht erster Instanz zu beantragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121085

Im RIS seit

12.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten