RS OGH 2006/6/13 11Os52/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2006
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Norm

StGB §159 Abs5
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Die Auslegung der im Gesetz taxativ angeführten kridaträchtigen Verhaltensweisen kann sich in der Regel mangels relevanter Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen nur am Maßstab eines ordentlich wirtschaftenden (§ 159 Abs 5 StGB) Menschen in der konkreten Situation des Täters orientieren. Weil dies aber erst den Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit überhaupt konstituiert und für sich allein noch kein Gradmesser deren Schwere ist, muss das kridaträchtige Verhalten im Einzelfall zusätzlich an den Kriterien der groben Fahrlässigkeit gemessen werden - wiewohl die Umschreibung der Tatbestände des § 159 Abs 5 StGB bereits objektiv grob sorgfaltswidriges Verhalten nahelegen.Die Auslegung der im Gesetz taxativ angeführten kridaträchtigen Verhaltensweisen kann sich in der Regel mangels relevanter Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen nur am Maßstab eines ordentlich wirtschaftenden (Paragraph 159, Absatz 5, StGB) Menschen in der konkreten Situation des Täters orientieren. Weil dies aber erst den Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit überhaupt konstituiert und für sich allein noch kein Gradmesser deren Schwere ist, muss das kridaträchtige Verhalten im Einzelfall zusätzlich an den Kriterien der groben Fahrlässigkeit gemessen werden - wiewohl die Umschreibung der Tatbestände des Paragraph 159, Absatz 5, StGB bereits objektiv grob sorgfaltswidriges Verhalten nahelegen.

Dies gilt jedenfalls für das Treiben übermäßigen, das heißt mit Vermögensverhältnissen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes (§ 159 Abs 5 Z 3 StGB).Dies gilt jedenfalls für das Treiben übermäßigen, das heißt mit Vermögensverhältnissen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120939

Dokumentnummer

JJR_20060613_OGH0002_0110OS00052_05I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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