Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Unter den „sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträgen" iSd § 46 Abs 3 StPO sind nur solche nach §§ 112 Abs 2, 211, 261 Abs 2, 263 Abs 4 und 315 Abs 1 StPO zu verstehen. Aus einem Verstoß gegen die Formvorschrift des § 451 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 207 Abs 2 Z 3 und Z 4 StPO ist die Vermutung des Verfolgungsrücktrittes des Privatanklägers gemäß § 46 Abs 3 StPO nicht abzuleiten.Unter den „sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträgen" iSd Paragraph 46, Absatz 3, StPO sind nur solche nach Paragraphen 112, Absatz 2, 211, 261, Absatz 2, 263, Absatz 4 und 315 Absatz eins, StPO zu verstehen. Aus einem Verstoß gegen die Formvorschrift des Paragraph 451, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, StPO ist die Vermutung des Verfolgungsrücktrittes des Privatanklägers gemäß Paragraph 46, Absatz 3, StPO nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120889Dokumentnummer
JJR_20060614_OGH0002_0130OS00030_06W0000_001