RS OGH 2006/6/19 8ObA46/06g

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Norm

FBG §39
  1. FBG § 39 heute
  2. FBG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. FBG § 39 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1999

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn die Auflösung einer Gesellschaft gemäß § 39 FBGJedenfalls dann, wenn die Auflösung einer Gesellschaft gemäß Paragraph 39, FBG

vor Klageeinbringung erfolgte, bedarf es keiner Gewährung eines Wahlrechtes an den Kläger im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates 8 ObA 2344/96 f = SZ 71/175 (s.RSNr 0110979). Vielmehr steht es in diesem Fall dem Kläger auch ohne Bemühung der in SZ 71/175 entwickelten Grundsätze ohnedies frei, die aufgelöste, aber noch nicht gelöschte und somit noch rechts- und parteifähige Gesellschaft zu belangen oder von einer Klageführung Abstand zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121036

Dokumentnummer

JJR_20060619_OGH0002_008OBA00046_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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