RS OGH 2013/9/27 8Ob32/06y, 9ObA97/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2006
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Norm

EO §293 Abs3
  1. EO § 293 heute
  2. EO § 293 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 293 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Ein rechtlicher Zusammenhang gemäß § 293 Abs 3 EO liegt vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden. Außerdem muss unmittelbarer enger Bezug bestehen und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen werden. Der Zweck des § 293 EO besteht in der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen.Ein rechtlicher Zusammenhang gemäß Paragraph 293, Absatz 3, EO liegt vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden. Außerdem muss unmittelbarer enger Bezug bestehen und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen werden. Der Zweck des Paragraph 293, EO besteht in der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen.

Entscheidungstexte

  • RS0121046">8 Ob 32/06y
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 32/06y
  • RS0121046">9 ObA 97/13z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 97/13z
    Beisatz: Der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs ist eng auszulegen. (T1)
    Beisatz: Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltforderung des Arbeitnehmers und Anspruch des Arbeitgebers auf Rückersatz von Ausbildungskosten gemäß § 2d AVRAG. (T2); Veröff: SZ 2013/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121046

Im RIS seit

19.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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