Norm
IESG §1 Abs2Rechtssatz
Die Judikatur billigt dem Arbeitnehmer nach Eintritt der für ihn erkennbaren Krise eine „sechzig Tage nicht übersteigende" Frist, in der der Arbeitnehmer seine Forderungen ernsthaft einfordern oder wegen Entgeltvorenthaltung austreten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121038Dokumentnummer
JJR_20060619_OGH0002_008OBS00005_06B0000_002