RS OGH 2006/6/19 8ObS5/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2006
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Norm

IESG §1 Abs2
IESG §1 Abs3

Rechtssatz

Die Judikatur billigt dem Arbeitnehmer nach Eintritt der für ihn erkennbaren Krise eine „sechzig Tage nicht übersteigende" Frist, in der der Arbeitnehmer seine Forderungen ernsthaft einfordern oder wegen Entgeltvorenthaltung austreten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121038

Dokumentnummer

JJR_20060619_OGH0002_008OBS00005_06B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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