RS OGH 2006/6/19 8ObA52/05p

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Rechtssatz

Die aus § 31 Abs 1 AngG abgeleiteten Ersatzansprüche des Angestellten werden im Zeitpunkt des Rücktritts zur Gänze fällig.Die aus Paragraph 31, Absatz eins, AngG abgeleiteten Ersatzansprüche des Angestellten werden im Zeitpunkt des Rücktritts zur Gänze fällig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121034

Dokumentnummer

JJR_20060619_OGH0002_008OBA00052_05P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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