Norm
AngG §31 Abs1Rechtssatz
Die aus § 31 Abs 1 AngG abgeleiteten Ersatzansprüche des Angestellten werden im Zeitpunkt des Rücktritts zur Gänze fällig.Die aus Paragraph 31, Absatz eins, AngG abgeleiteten Ersatzansprüche des Angestellten werden im Zeitpunkt des Rücktritts zur Gänze fällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121034Dokumentnummer
JJR_20060619_OGH0002_008OBA00052_05P0000_001