Norm
ABGB §1295 IId4b2Rechtssatz
Einen Pistenbetreiber, der bestimmte Teile der Piste für ein Wettkampftraining abgrenzt, trifft auf Grund der dem Wettkampfsport immanenten erhöhten Gefahren eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenvermeidung. Gegen diese Verpflichtung verstößt er, wenn er harte Metallstangen ohne jegliche Absicherung in dem Bereich der Abgrenzung stehen lässt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schirennen, RennstreckeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121039Im RIS seit
19.07.2006Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015