RS OGH 2014/10/30 8Ob58/06x, 5Ob1/08w, 1Ob19/10s, 8Ob95/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2006
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Norm

ABGB §1295 IId4b2
ABGB §1295 IId4b2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Einen Pistenbetreiber, der bestimmte Teile der Piste für ein Wettkampftraining abgrenzt, trifft auf Grund der dem Wettkampfsport immanenten erhöhten Gefahren eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenvermeidung. Gegen diese Verpflichtung verstößt er, wenn er harte Metallstangen ohne jegliche Absicherung in dem Bereich der Abgrenzung stehen lässt.

Entscheidungstexte

  • RS0121039">8 Ob 58/06x
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 58/06x
  • RS0121039">5 Ob 1/08w
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 1/08w
    Auch; Beisatz: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. (T1); Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T2)
  • RS0121039">1 Ob 19/10s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 19/10s
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Haftung aber bei bloßer Besorgung der Beschneiung und Präparierung einer Piste, weil dadurch nicht die vom Betreiber eine Geschwindigkeitsmessstrecke geschaffenen und hier verwirklichten besonderen Gefahren ausgelöst werden. (T3)
  • RS0121039">8 Ob 95/14z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
    Vgl auch; Beis wie T3

Schlagworte

Schirennen, Rennstrecke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121039

Im RIS seit

19.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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