RS OGH 2006/6/20 4Ob82/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
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Norm

KSchG §3a Abs1

Rechtssatz

Der Rücktritt ist nur dann zulässig, wenn der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen verstärkt auf den Willensbildungsprozess des Verbrauchers eingewirkt hat. Nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, das Risiko des Nichteintritts des betreffenden Umstandes auch dem Unternehmer aufzubürden. Geschützt wird das Vertrauen des Verbrauchers in das Bestehen von Begleitumständen, die für ihn vertragswesentlich sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120901

Dokumentnummer

JJR_20060620_OGH0002_0040OB00082_06X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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