RS OGH 2006/6/20 4Ob89/06a, 4Ob125/06w, 4Ob122/13i, 4Ob252/16m, 4Ob184/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Abs2
MSchG §34 Abs1
UWG §1 D2d

Rechtssatz

Nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch die Geltendmachung von darauf beruhenden Ansprüchen kann sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich) sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/06a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 89/06a
  • 4 Ob 125/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 125/06w
    Vgl aber; Beisatz: Abgesehen von dem Verwirkungstatbestand nach § 9 Abs 5 UWG iVm § 58 MSchG dient die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich legitimen Interessen des Inhabers. Sie kann daher, wenn überhaupt, nur in ganz engen Ausnahmefällen sittenwidrig sein. (T1)
  • 4 Ob 122/13i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 122/13i
  • 4 Ob 252/16m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 252/16m
    Auch; Beisatz: Auch das Geltendmachen von Rechten aus einer Marke kann sittenwidrig sein, wenn es in unlauterer Weise Mitbewerber behindert. Dies könnte aber, wie auch der bösgläubige Markenrechtserwerb ieS, im Regelfall nur einen Einwand gegen Ansprüche begründen, die aus der Marke abgeleitet werden: Darüber hinaus könnte ein betroffener Mitbewerber mit dieser Begründung auch aktiv gegen eine Schutzrechtsverwarnung des Markeninhabers vorgehen. (T2)
  • 4 Ob 184/21v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 184/21v
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121116

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten