Rechtssatz
Wenn die Bahn grob fahrlässig gehandelt hat, kann sie sich nach § 102 EBG nicht auf die Beschränkung der Haftung auf den Wert des Transportguts (§ 100 Abs 1 und Abs 2 lit a EBG) berufen.Wenn die Bahn grob fahrlässig gehandelt hat, kann sie sich nach Paragraph 102, EBG nicht auf die Beschränkung der Haftung auf den Wert des Transportguts (Paragraph 100, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, EBG) berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120922Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008