Norm
ÄrzteG §53 Abs1Rechtssatz
Dem Arzt ist jede unsachliche Information verboten. Eine Änderung der Rechtslage ist nur insoweit eingetreten, als nunmehr Art 2 Werberichtlinie näher definiert, unter welchen Umständen eine medizinische Information unsachlich ist. Es ist daher die bisherige Rechtsprechung aufrecht zu erhalten, wonach eine Information (auch dann) unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht.Dem Arzt ist jede unsachliche Information verboten. Eine Änderung der Rechtslage ist nur insoweit eingetreten, als nunmehr Artikel 2, Werberichtlinie näher definiert, unter welchen Umständen eine medizinische Information unsachlich ist. Es ist daher die bisherige Rechtsprechung aufrecht zu erhalten, wonach eine Information (auch dann) unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120925Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019