RS OGH 2019/3/26 4Ob88/06d, 4Ob241/16v, 4Ob211/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
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Norm

ÄrzteG §53 Abs1
RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art1
RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art2
  1. ÄrzteG § 53 gültig von 01.01.1994 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
  2. ÄrzteG § 53 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Rechtssatz

Dem Arzt ist jede unsachliche Information verboten. Eine Änderung der Rechtslage ist nur insoweit eingetreten, als nunmehr Art 2 Werberichtlinie näher definiert, unter welchen Umständen eine medizinische Information unsachlich ist. Es ist daher die bisherige Rechtsprechung aufrecht zu erhalten, wonach eine Information (auch dann) unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht.Dem Arzt ist jede unsachliche Information verboten. Eine Änderung der Rechtslage ist nur insoweit eingetreten, als nunmehr Artikel 2, Werberichtlinie näher definiert, unter welchen Umständen eine medizinische Information unsachlich ist. Es ist daher die bisherige Rechtsprechung aufrecht zu erhalten, wonach eine Information (auch dann) unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht.

Entscheidungstexte

  • RS0120925">4 Ob 88/06d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 88/06d
  • RS0120925">4 Ob 241/16v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 241/16v
    Vgl; Beisatz: Hier: § 13 Abs 1 KAKuG iVm § 33 Oö Krankenanstaltengesetz. (T1)
    Beisatz: Die Verknüpfung einer Werbung für eine Krankenanstalt mit der Werbung für einen Thermenurlaub in einem Heilbad ist unsachlich. (T2)
  • RS0120925">4 Ob 211/18k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 211/18k
    Vgl; Beisatz: Hier: Unsachliche Verknüpfung der Eigenwerbung eines Zahnarztes mit Leistungen einer von ihm beherrschten GmbH, die Kosmetikdienstleistungen erbringt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120925

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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