RS OGH 2006/6/20 4Ob67/06s, 17Ob40/08v, 4Ob163/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
beobachten
merken

Norm

ABGB §1041 A1
MSchG §54 Abs2
PatG 1970 §152 Abs2
UrhG §86 Abs1

Rechtssatz

Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts wie auch die Pflicht zur Rechnungslegung trifft den Inhaber des Unternehmens. Inhaber des Unternehmens ist die natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen betreibt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 67/06s
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 67/06s
  • 17 Ob 40/08v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
    Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsansicht bedarf allerdings einer Überprüfung. (T1); Beisatz: Hier: Betreffend Rechnungslegung. (T2); Beisatz: Vgl RS0124707. (T3)
  • 4 Ob 163/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 163/09p
    Vgl; Beisatz: Ansprüche im Marken- und Patentrecht nach § 54 Abs 2 MSchG und § 152 Abs 2 PatentG 1970 bestehen nur gegen den Inhaber eines Unternehmens, nicht auch gegen dessen Bedienstete oder Beauftragte; denn nur Ersterer ist im Regelfall durch die Nutzung bereichert. (T4); Beisatz: Siehe RS0125548. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120905

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten