Norm
KartG 2005 §1 Abs1Rechtssatz
Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, bezweckt eine Vereinbarung zur Gründung eines Unternehmens, das nicht unter der gemeinsamen Kontrolle seiner Anteilseigner steht, für sich allein genommen keine Einschränkung des Wettbewerbs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120918Dokumentnummer
JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_007