RS OGH 2006/6/26 16Ok51/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Norm

KartG 2005 §1 Abs1

Rechtssatz

Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, bezweckt eine Vereinbarung zur Gründung eines Unternehmens, das nicht unter der gemeinsamen Kontrolle seiner Anteilseigner steht, für sich allein genommen keine Einschränkung des Wettbewerbs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120918

Dokumentnummer

JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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