RS OGH 2026/1/26 16Ok51/05; 16Ok10/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
beobachten
merken

Rechtssatz

Zur Auslegung der §§ 1 Abs 1 und Abs 2, 2 Abs 1 KartG 2005 ist die Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane zu Art 81 EG heranzuziehen.Zur Auslegung der Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, 2, Absatz eins, KartG 2005 ist die Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane zu Artikel 81, EG heranzuziehen.

Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Europäischen Kommission „Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (ABl Nr C 3 vom 6.1.2001, S 2) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind.Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Europäischen Kommission „Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81, EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (ABl Nr C 3 vom 6.1.2001, S 2) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120913

Im RIS seit

26.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten