RS OGH 2026/1/26 16Ok51/05; 16Ok10/25v

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Rechtssatz

Die in § 2 Abs 1 KartG 2005 normierte Ausnahme vom Kartellverbot erfasst grundsätzlich alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, wenn die vier Ausnahmevoraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, unterscheidet doch die Bestimmung nicht zwischen bezweckter oder bloß bewirkter Wettbewerbsbeschränkung.Die in Paragraph 2, Absatz eins, KartG 2005 normierte Ausnahme vom Kartellverbot erfasst grundsätzlich alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, wenn die vier Ausnahmevoraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, unterscheidet doch die Bestimmung nicht zwischen bezweckter oder bloß bewirkter Wettbewerbsbeschränkung.

Entscheidungstexte

  • RS0120921">16 Ok 51/05
    Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 51/05
  • RS0120921">16 Ok 10/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.01.2026 16 Ok 10/25v
    Beisatz: Es obliegt der Partei, die sich auf die Freistellung nach Art 101 Abs 3 AEUV beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind. (T1)
    Beisatz: Die zweite Voraussetzung setzt den Nachweis voraus, dass die durch die Verhaltensweise erzielbaren Effizienzvorteile günstige Auswirkungen für alle Verbraucher (seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher) in oder auf den verschiedenen betroffenen Bereichen oder Märkten haben. (T2)
    Beisatz: Bei bezweckten Wettbewerbsbeeinträchtigungen, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen und außerdem geeignet sind, verschiedene Gruppen von Nutzern oder Verbrauchern nachteilig zu betreffen, muss nach der Rechtsprechung des EuGH somit festgestellt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit sich dieses Verhalten ungeachtet seiner Schädlichkeit günstig auf jede dieser Gruppen auswirkt. (T3)
    Beisatz: Das Bestehen von grundsätzlich als legitim erscheinenden Zielen, entbindet insbesondere nicht vom Nachweis, dass sich zum einen die Verfolgung dieser Ziele in realen und quantifizierbaren Effizienzvorteilen niederschlägt und diese zum anderen die nachteiligen Folgen ausgleichen, die sich aus diesen Regeln für den Wettbewerb ergeben. (T4)
    Beisatz: Schon die Nichterfüllung eines Punktes genügt, um die Gewährung der Freistellung nach Art 101 Abs 3 AEUV auszuschließen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120921

Im RIS seit

26.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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