RS OGH 2006/6/26 16Ok51/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
beobachten
merken

Norm

KartG 2005 §2 Abs1

Rechtssatz

Die in § 2 Abs 1 KartG 2005 normierte Ausnahme vom Kartellverbot erfasst grundsätzlich alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, wenn die vier Ausnahmevoraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, unterscheidet doch die Bestimmung nicht zwischen bezweckter oder bloß bewirkter Wettbewerbsbeschränkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120921

Dokumentnummer

JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten