Norm
KartG 2005 §2 Abs1Rechtssatz
Die in § 2 Abs 1 KartG 2005 normierte Ausnahme vom Kartellverbot erfasst grundsätzlich alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, wenn die vier Ausnahmevoraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, unterscheidet doch die Bestimmung nicht zwischen bezweckter oder bloß bewirkter Wettbewerbsbeschränkung.Die in Paragraph 2, Absatz eins, KartG 2005 normierte Ausnahme vom Kartellverbot erfasst grundsätzlich alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, wenn die vier Ausnahmevoraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, unterscheidet doch die Bestimmung nicht zwischen bezweckter oder bloß bewirkter Wettbewerbsbeschränkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120921Im RIS seit
26.06.2006Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026