Norm
KartG 2005 §1 Abs1Rechtssatz
Die Unterscheidung zwischen bezweckten und (bloß) bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen ist für das Kartellverbot selbst ohne Bedeutung. Bezweckung und Bewirkung sind zwei selbstständige Alternativen des Kartelltatbestands.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120912Dokumentnummer
JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_001