RS OGH 2006/6/26 16Ok51/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Norm

KartG 2005 §1 Abs1

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen bezweckten und (bloß) bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen ist für das Kartellverbot selbst ohne Bedeutung. Bezweckung und Bewirkung sind zwei selbstständige Alternativen des Kartelltatbestands.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120912

Dokumentnummer

JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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