Norm
KartG 2005 §1 Abs1Rechtssatz
Bezweckt eine Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung, so ist ihre aktuelle oder wahrscheinliche Wirkung zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der durch sie bewirkten Wettbewerbsbeschränkung als verboten anzusehen ist, ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestünde. Diese Betrachtung beschränkt sich nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb, vielmehr sind auch potenzielle Auswirkungen der Koordinierung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120919Dokumentnummer
JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_008