RS OGH 2006/6/26 16Ok51/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Norm

KartG 2005 §1 Abs1

Rechtssatz

Bezweckt eine Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung, so ist ihre aktuelle oder wahrscheinliche Wirkung zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der durch sie bewirkten Wettbewerbsbeschränkung als verboten anzusehen ist, ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestünde. Diese Betrachtung beschränkt sich nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb, vielmehr sind auch potenzielle Auswirkungen der Koordinierung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120919

Dokumentnummer

JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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