Der Normzweck des §82 ZPO ist die Gewährleistung der Information des Prozessgegners, nicht dagegen die Sicherung der Beweisführung gegenüber dem Gericht (so schon 4Ob44/05g). Die Nichtbefolgung eines Auftrags gemäß §82ZPO ist im Prozess mit keiner unmittelbaren Sanktion verknüpft.
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 117/25g
Beisatz: Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses gegen die Abweisung eines Antrags nach § 82 ZPO als jedenfalls unzulässig nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil das Rekursgericht den Rekurs des Klägers auch inhaltlich behandelte. (T1)