RS OGH 2024/10/8 10ObS86/06d; 10ObS98/06v; 10ObS138/06a; 10ObS158/06t; 10ObS170/06g; 10ObS171/06d; 1

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Norm

ASVG §53b
  1. ASVG § 53b heute
  2. ASVG § 53b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 53b gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  4. ASVG § 53b gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 53b gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 53b gültig von 01.01.2013 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  7. ASVG § 53b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 53b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 53b gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  10. ASVG § 53b gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  11. ASVG § 53b gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Rechtssatz

In § 53b ASVG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. § 53b wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. Der „KMU-Begriff" des § 53b ASVG orientiert sich somit an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgebern - bietet der Gesetzeswortlaut allerdings keinen Anhaltspunkt.In Paragraph 53 b, ASVG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. Paragraph 53 b, wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. Der „KMU-Begriff" des Paragraph 53 b, ASVG orientiert sich somit an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgebern - bietet der Gesetzeswortlaut allerdings keinen Anhaltspunkt.

Entscheidungstexte

  • RS0120891">10 ObS 86/06d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 86/06d
  • RS0120891">10 ObS 98/06v
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 98/06v
  • RS0120891">10 ObS 138/06a
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 138/06a
    Beisatz: Dem Gesetzgeber kommt es auf eine gewisse Unternehmensgröße an, nicht aber darauf, dass diese Unternehmen lediglich gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Unternehmen oder sonstige Unternehmen mit besonderer Zielsetzung sein müssen. (T1); Beisatz: Die Ansicht, juristische Personen des öffentlichen Rechtes - und damit auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften öffentlichen Rechtes anerkannt sind - seien generell vom Anwendungsbereich des § 53b ASVG ausgenommen, weil die Verfolgung gewerblicher oder wirtschaftlicher Belange im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Unternehmen nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten stehe, steht daher im Widerspruch zu dem weiten Verständnis des Begriffes „Unternehmen". (T2); Veröff: SZ 2006/131
  • RS0120891">10 ObS 158/06t
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 158/06t
    Beisatz: Hier: Pfarrcaritas als Betreiberin eines Kindergartens. (T3)
  • RS0120891">10 ObS 170/06g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 ObS 170/06g
    Vgl aber; Beisatz: Dann, wenn dem Begriff des Unternehmens überhaupt keine Bedeutung zukommt, hätte eine bloße Bezugnahme auf den (in der Überschrift der Norm allein verwendeten) Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in § 53b Abs 2 Z 1 ASVG genügt. (T4); Beisatz: Alle diese - weiten - Unternehmensbegriffe (vergleiche § 1 Abs 2 KSchG, § 1409 ABGB, § 1 Abs 2 UGB) erfordern eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu. (T5)
  • RS0120891">10 ObS 171/06d
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 ObS 171/06d
    Auch; Beisatz: Hier: Evangelische Jugend als Betreiberin von zwei Jugendheimen und Freizeitheimen. (T6)
  • RS0120891">10 ObS 119/07h
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 119/07h
    nur: § 53b wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. (T7); Beis wie T5
  • RS0120891">10 ObS 55/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 ObS 55/18p
    Auch; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T8)
  • RS0120891">10 ObS 90/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 90/24v
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120891

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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