RS OGH 2006/6/27 3Ob66/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Norm

ABGB §879 BIIg
ABGB §1120 AB

Rechtssatz

Schließt ein Fruchtgenussberechtigter rechtsmissbräuchlich einen Bestandvertrag, der zur fast gänzlichen Entwertung der Liegenschaft über mehrere Generationen führt, und ist dem Mieter der dadurch für den Liegenschaftseigentümer eintretende Schaden zumindest erkennbar, so kann der nach dem Tod des Fruchtgenussberechtigten in den Mietvertrag eintretende Liegenschaftseigentümer den Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit anfechten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121010

Dokumentnummer

JJR_20060627_OGH0002_0030OB00066_06M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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